Ordnung für das Verbandsrichterwesen
des Jagdgebrauchshundeverband e.V.
nach Beschluss der Hauptversammlung des JHGV am 19.03.1995, zuletzt geändert auf der Hauptversammlung 2005
Stand: 01.01.2006
Ordnung für das Verbandsrichterwesen
beschlossen auf der Hauptversammlung 2005 – gültig ab 01.01.2006
Präambel
Der Aussagewert von Verbandsprüfungen steht und fällt mit der Leistungsfähigkeit, dem Wissen und der Objektivität der Verbandsrichter. Deshalb hängen Ruf und Ansehen der deutschen Jagd-gebrauchshundbewegung unabdingbar mit einer sinnvollen Lösung der Richterfrage zusammen. Dem charaktervollen, urteilsfähigen Verbandsrichter wird sich jeder Führer von Jagdgebrauchshunden gern und mit Vertrauen stellen. Es ist gerade deshalb ein dringendes Erfordernis, für einen urteilsfähigen und im Urteil objektiven, verantwortungsbewussten Richternachwuchs und die Fortbildung der ernannten Verbandsrichter zu sorgen.
Das Ausbilden der Richteranwärter (Ri.Anw.) und Fortbilden der Verbandsrichter (VR) wird durch folgende Ordnung für das Verbandsrichterwesen geregelt.
§ 1
Berechtigung zum Heranbilden von Richteranwärtern
(1) Jeder Mitgliedsverein des JGHV nach § 3 (1) 1.a-d der Satzung des JGHV ist berechtigt, Ri.Anw. registrieren zu lassen und zu VR auszubilden.
(2) Jeder Verbandsverein, der Ri.Anw. ausbildet, muss einen erfahrenen VR als Sachbearbeiter für das Richterwesen bestellen. Dieser lenkt und überwacht die Ausbildung der Ri.Anw. und führt eine Richteranwärterliste.
(3) Ein Ri.Anw. wird während seiner gesamten Ausbildung von dem Verbandsverein betreut, der die Registrierung beantragt hat. Ein Wechsel des ausbildenden Vereins ist nur in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Ortswechsel) möglich und vorher durch den Ri.Anw. bei der Geschäfts-stelle des JGHV zu beantragen.
§ 2
Zulassungsrichtlinien
Zum Richteranwärter kann registriert werden, wer
(1) a) mindestens 3 Jahre Mitglied des die Registrierung beantragenden Verbandsvereins ist.
Über Ausnahmen entscheidet das Präsidium.
b) im Besitz mindestens des vierten Jahresjagdscheines einschließlich Jugendjagdschein ist.
c) einen oder mehrere selbstausgebildete Jagdhunde auf mindestens einer Frühjahrs-anlagenprüfung (VJP) und Herbstanlagenprüfung (HZP) sowie einer Verbandsgebrauchs-prüfung (VGP) innerhalb der letzten 4 Jahre erfolgreich geführt hat. Für die Spezialzucht-vereine gilt dies entsprechend.
d) Bezieher des Verbandsorgans " Der Jagdgebrauchshund " ist und
e) innerhalb der letzten 3 Jahre an einem Seminar „Einführung in das Prüfungs-, Richter- und Jagdgebrauchshundwesen“ gemäß der vom JGHV vorgegebenen Richtlinien teilgenommen hat.
(2) Der betreffende Verbandsverein darf nur Ri.Anw. registrieren lassen, die voraussichtlich in der Lage sind, ein sachlich richtiges und objektives Urteil ohne Ansehen der Person zu fällen und zu begründen. Ri.Anw. müssen aktive Jäger mit Hund sein.
§ 3
Registrierung
(1) Der Registrierungsantrag auf Formblatt 52 (Anlage 2) wird zusammen mit den darauf geforderten Unterlagen der Geschäftsstelle des JGHV übersandt.
(2) Der Richteranwärterausweis wird nach der Registrierung mit Satzung und Ordnungen des JGHV dem zuständigen Verein zugesandt, der den Ausweis und die Unterlagen an den Ri.Anw. übergibt. Eine Tätigkeit als Ri.Anw. vor der Registrierung durch die Geschäftsstelle des JGHV wird nicht anerkannt.
§ 4
Ausbildung
(1) Der Ri.Anw. muss im Besitz der gültigen Prüfungsordnungen sein.
(2) Er ist verpflichtet, während seiner gesamten Ausbildungszeit das Verbandsorgan " Der Jagdgebrauchshund " zu beziehen und sich dessen Inhalt zu erarbeiten.
(3) Der Mindestumfang der Ausbildung des Ri.Anw. richtet sich nach den Fachgruppen, die der Ri.Anw. geführt hat. Der Ri.Anw. muss in allen Fachgruppen, in denen er später richtet, mindestens je 2x auf einer VJP, HZP und VGP unter jeweils verschiedenen Obleuten praktizieren. Für die Spezialzuchtvereine gilt dies entsprechend.
Auf mindestens je einer dieser Prüfungsarten muss er bei einem anderen Veranstalter praktizieren. Er muss mindestens über 4 Hunde je Fachgruppe und Prüfungsart berichten
Dabei ist darauf zu achten, dass er nicht nur fachgruppenspezifisch eingesetzt wird, sondern die gesamte Prüfung miterlebt und darüber berichtet.
Er ist nachweislich mindestens 1x in die Vorbereitungen und Abwicklungen einer Prüfung einzubinden.
Für eine VJP kann ein „Derby“, für eine HZP ein „Solms“ absolviert werden.
(4) Dem Ri.Anw. ist bei jeder Prüfung ein Richterbuch auszuhändigen. Alle Richterbücher sind bis zur Ernennung aufzubewahren.
(5) Bei Durchführung von Prüfungen mit Fachrichtergruppen ist der Ri.Anw. so einzuteilen, dass er mindestens 2 Hunde während des gesamten Prüfungsverlaufes begleiten kann.
(6) Sobald ein Arbeitsgang abgeschlossen ist, muss der Ri.Anw. nach Aufforderung durch den Richterobmann der Richtergruppe als erster seine Beobachtungen vortragen, ein Urteil über die Arbeit fällen und begründen. Im Rahmen des offenen Richtens muss der Ri.Anw. auf jeder Prüfung einmal eine wertende Darstellung der Arbeit des Hundes gegenüber den Führern abgeben.
(7) Über jede Prüfung ist innerhalb von 2 Wochen ein Richteranwärterbericht doppelt zu erstellen und mit dem Richteranwärterausweis an den Obmann, bei Fachrichtergruppen an die Obleute und den Prüfungsleiter zu senden. Ein kommentiertes Exemplar schickt der Richterobmann an den Ri.Anw. zurück.
Die Bestätigung auf dem Richteranwärterausweis durch den Obmann, bei Fachrichtergruppen durch den Prüfungsleiter, darf erst nach Vorlage des Richteranwärterberichtes erfolgen. Bei verspätetem Eingang des Berichtes ohne vorherige Absprache kann die Bestätigung der Prüfung verweigert werden. Die Bestätigung der Prüfung auf einem nicht von der Geschäftsstelle des JGHV registrierten Richteranwärterausweis ist nicht zulässig.
(8) Der Richterobmann (bzw. bei Fachrichtergruppen die Richterobleute) überprüft unverzüglich den Bericht und gibt auf dem Formblatt 53 (Anlage 3 ) seine Stellungnahme ab. Danach werden Bericht und Stellungnahme an den Sachbearbeiter des Vereins, der Richteranwärterausweis mit einem kommentierten Exemplar des Berichtes dem Ri.Anw. übersandt. Freiumschläge dazu sind vom Ri.Anw. zu stellen.
(9) Der Ri.Anw. muss nach der Registrierung an mindestens einer Fortbildungsveranstaltung nach den Richtlinien des JGHV teilnehmen und sich die Teilnahme auf dem Richteranwärter Ausweis bestätigen lassen.
(10) Fortbildungsveranstaltungen sind vom Veranstalter mindestens 8 Wochen vorher bei der Geschäftsstelle des JGHV anzuzeigen.
(11) Der betreuende Verein oder das Präsidium kann dem Ri.Anw. weitere Auflagen machen, z.B. Praktizieren auf weiteren Prüfungen etc.
(12) Der Antrag auf Ernennung zum VR muss spätestens 4 Jahre nach der Registrierung als Ri.Anw. gestellt sein. Über vorher zu beantragende Ausnahmen entscheidet das Präsidium endgültig.
(13) Der Sachbearbeiter für das Richterwesen in dem den Ri.Anw. betreuenden Verein hat nach jeder Anwärtertätigkeit die Ordnungsmäßigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls unter Einbindung des Obmannes und des Richteranwärters geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Der Sachbearbeiter überprüft den Bericht formell und inhaltlich. Etwaige Beanstandungen der Arbeit oder des Verhaltens des Richteranwärter oder Unstimmigkeiten bei der Stellungnahme des Obmannes sind den betreffenden Personen evtl. auch schriftlich, durch den Sachbearbeiter zeitnah mitzuteilen.
Wird dem Richteranwärter der Antrag auf Ernennung verweigert, so ist ihm dies und die Begründung schnellstens schriftlich mitzuteilen.
§ 5
Ernennung zum Verbandsrichter
(1) Die Ri.Anw. werden vom Präsidium auf Vorschlag des betreuenden Vereins zu VR ernannt. Die VR können alle Fachgruppen richten, für die sie ernannt sind. Eine Ergänzung der Fachgruppen ist nach den Richtlinien dieser Ordnung entsprechend §§ 1 bis 5 möglich. Dazu ist es erforderlich, einen Jagdhund entsprechend § 2 (1) c) in den letzten 4 Jahren erfolgreich geführt und einen Antrag auf Registrierung als Ri.Anw. für die zu ergänzenden Fachgruppen durch den betreuenden Verein bei der Geschäftsstelle gestellt zu haben.
Die Prüfungen VJP, HZP und VGP kann nur richten, wer berechtigt ist, das gesamte Prüfungsbündel zu richten. Die Bedingungen der §§ 2 und 4 gelten entsprechend.
(2) Nach abgeschlossener Ausbildung des Ri.Anw. stellt der betreuende Verein bei der Geschäfts-stelle den Antrag auf Ernennung zum VR. Für den Antrag ist das Formular 54 (Anlage 4) zu verwenden.
(3) Dem Antrag beizufügen sind :
a) der Richteranwärterausweis
b) die Richteranwärterberichte
c) die Beurteilungen durch die Obleute
d) der Nachweis über die Teilnahme an einer bei der Geschäftsstelle des JGHV angemeldeten Fortbildungsveranstaltung ( siehe § 4 (9)
e) der betreuende Verein ist verpflichtet, nach Abschluss der Ausbildung eine aussagefähige Beurteilung auf dem dafür vorgegebenem Formular abzugeben und diese mit dem Antrag auf Ernennung einzureichen.
(4) Anträge auf Ernennung zum VR sind mit den vollständigen Unterlagen jeweils spätestens zum 01.06. bzw. 01.12. bei der Geschäftsstelle des JGHV einzureichen.
(5) Über die Anträge entscheidet das Präsidium
(6) Die Namen aller neu ernannten VR werden im Verbandsorgan "Der Jagdgebrauchshund" veröffentlicht und in die Richterliste des JGHV aufgenommen.
§ 6
Rechtsweg
(1) Bei Verweigerung der Antragstellung durch den ausstellenden Verein kann der Ri.Anw. sich an das Präsidium wenden, das nach Anhörung der Parteien (evtl. auch nach schriftlichen Stellungnahmen) entscheidet.
(2) Lehnt das Präsidium eine Ernennung ab, ist die Berufung beim Disziplinarausschuss möglich.
Diese ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung ( Poststempel ) bei der Geschäftsstelle einzulegen.
§ 7
Verbandsschweißrichter
(1) Auf einer Verbandsschweißprüfung (VSwP) und Verbands-Fährtenschuhprüfung (VFSP) dürfen nur Verbandsschweißrichter eingesetzt werden. Diese sind in der Richterliste mit dem Zusatz „Sw“ gekennzeichnet.
(2) Voraussetzungen zur Ernennung:
a) Verbandsrichter
b) erfolgreiches Führen eines selbst ausgebildeten Hundes auf einer VSwP
(gilt nicht für anerkannte Richter der Rassen Hann. Schweißhunde, Bay. Gebirgsschweißhunde, Alpenländische Dachsbracken und Bracken des DBV).
c) zweimaliges Praktizieren auf einer VSwP einschließlich Vorbereitung und Teilnahme beim Fährtenlegen der entsprechenden Prüfung.
d) Erstellung eines Richteranwärterberichtes (doppelt) innerhalb von zwei Wochen.
Der Bericht ist an den betr. Obmann zu senden, der seine Bewertung auf Formblatt 53 (Anlage 3) abgibt und den Bericht mit dem beigefügten Freiumschlag an den betreuenden Verein weiterleitet, sowie ein kommentiertes Exemplar an den Ri.Anw. zurückschickt.
e) Der Ri.Anw. muss insgesamt über mindestens vier Hunde berichten.
(3) Der betreffende Verbandsverein beantragt die Ernennung zum Verbandsschweißrichter formlos bzw. auf Formblatt 55 (Anlage 5) bei der Geschäftsstelle. Beizufügen sind die Richteranwärter-Berichte mit den Stellungnahmen der Obleute sowie eine Kopie der Eintragungsbescheinigung des Stammbuchamtes über das erfolgreiche Führen eines Hundes auf VSwP.
(4) Zwischen dem letzten erfolgreichen Führen auf VSwP und dem Antrag auf Ernennung zum Verbandsschweißrichter dürfen höchstens 4 Jahre liegen.
§ 8
Verbandsrichter
(1) Die Pflichten eines VR ergeben sich aus seiner besonderen Stellung.
Insbesondere werden von ihm eine genaue Beachtung der Prüfungsordnungen, die Bereitschaft zur Fortbildung, sowie ein vorbildliches Verhalten als Jäger und Hundeführer erwartet.
VR müssen Mitglied eines Verbandsvereines entsprechend § 3 (1) a-d der Satzung des JGHV und grundsätzlich Jagdscheininhaber sein.
(2) Ist eine dieser Bedingungen nicht mehr erfüllt, ruht die Richtereigenschaft und erlischt nach Ablauf von 3 Jahren. Das Ruhen der Richtereigenschaft ist im Verbandsorgan zu veröffentlichen, ebenfalls das Wiederaufleben.
(3) Das Erlöschen der Verbandsrichtereigenschaft erfolgt:
a) durch Verzicht
b) durch Aberkennung
c) wenn die Richtereigenschaft 3 Jahre geruht hat
(4) Die Verbandsrichtereigenschaft ruht, solange dem VR der Jagdschein rechtskräftig entzogen ist, oder er die Voraussetzungen des § 8 (6) nicht erfüllt hat. Bei Verdacht auf Jagdscheinentzug ist der Betroffene gegenüber der Geschäftsstelle beweispflichtig, dass er über einen gültigen Jagdschein verfügt. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, wird davon ausgegangen, dass der Jagdschein entzogen worden ist.
(5) Eine Tätigkeit als VR auf Verbandsprüfungen ist nur möglich, wenn der VR in der aktuellen Richterliste des JGHV aufgeführt ist.
(6) Ein VR muss mindestens alle vier Jahre an einer Fortbildung nach den Richtlinien des JGHV teilnehmen oder einen selbst abgerichteten Hund auf Prüfungen erfolgreich führen. Ist dies nicht der Fall, ruht entsprechend § 8 (4) die Verbandsrichtereigenschaft.
§ 9
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Vorstehende Ordnung wurde auf der Hauptversammlung des JGHV am 19.03.1995 beschlossen, geändert auf der Hauptversammlung 2005 und tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
(2) Ri.Anw., die vor Inkrafttreten dieser Ordnung bereits Richteranwärter waren, beenden ihre Ausbildung nach den bisher gültigen Richtlinien.


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