Verbandsgerichtsordnung des Jagdgebrauchshundeverband e.V.


nach Beschluss der Verbandsversammlung des JHGV 19.März 1995
zuletzt geändert auf der Verbandsversammlung vom 23.März 1997

§ 1 Satzungsbestandteil
Die Verbandsgerichtsordnung (VerbGO) ist Bestandteil der Satzung des JGHV ( § 11 der Satzung ).
Für die der Verbandssatzung unterworfenen Mitglieder besteht es als institutionelles Schiedsgericht.
Im Verbandsbereich tätige Personen, die nicht Mitglieder des JGHV oder eines Verbandsvereins sind, können die Zuständigkeit des Verbandsgerichts vereinbaren ( vertragliches Schiedsgericht ).


A. Institutionelles Schiedsgericht

§ 2 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich
Das Schiedsgericht ist eine Einrichtung, jedoch kein Organ des JGHV.
In persönlicher Hinsicht unterliegen der Verbandsgerichtsbarkeit:

a) der JGHV und seine Organe sowie bei korporativen Streitigkeiten seine Organmitglieder;
b) alle Mitgliedsvereine und -verbände;
c) die Einzelmitglieder der angeschlossenen Vereine und Verbände, sofern deren Satzungen die Schiedsgerichtsordnung des JGHV und nach den von ihm erlassenen Ordnungen zu beurteilen sind.

Die sachliche Zuständigkeit des Verbandsgerichts setzt korporative Streitigkeiten voraus. Das sind solche, die in ihrem Kern nach der Satzung des JGHV, nach den von ihm erlassenen Prüfungs-ordnungen oder nach sonstigen Verbandsorganen zu beurteilen sind.

Unter dieser Voraussetzung ist das Schiedsgericht sachlich zuständig in folgenden Angelegenheiten:

a) Streitigkeiten zwischen dem JGHV einschl. seiner Organe mit den korporativen Mitgliedern und deren Mitgliedern sowie Streitigkeiten zwischen den korporativen Mitgliedern untereinander
(sog. Verbandsstreitigkeiten);
b) Verlangen auf Aufhebung oder Abänderung einer Maßnahme, auf Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme bzw. Anordnung des Verbandes oder eines Anschlussvereins (sog. Verwaltungsstreitigkeiten);
c) als Beschwerde- und Berufungskammer;
d) Streitigkeiten zwischen dem JGHV und seinen Organmitgliedern, soweit diese aus dem korporativ/organschaftlichen Verhältnis herrühren (sog. organschaftliche Streitigkeiten);
e) Streitigkeiten zwischen Mitgliedsvereinen und ihren Mitgliedern, sofern dies in den Satzungen der Mitgliedsvereine vorgesehen ist.
Für den Fall des Ausscheidens eines Verbands- oder Organmitglieds bleiben die satzungsgemäße Schiedsgerichtsbarkeit und diese Ordnung für alle Rechtsverhältnisse und Streitfälle verbindlich, die vor dem Ausscheiden entstanden sind.


§ 3 Erschöpfung des verbandsinternen Rechtsweges
Das Verbandsgericht kann erst angerufen werden, wenn die Partei, die das Verfahren betreibt, den eröffneten verbandsinternen Rechtsweg erschöpft hat und wenn eine freiwillige Unterwerfung unter eine Entscheidung der zuständigen Instanzen ausscheidet.


§ 4 Zusammensetzung des Verbandsgerichts
Das Verbandsgericht ist mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besetzt.

Für jedes Mitglied des Verbandsgerichts ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Vorsitzende, ein Beisitzer sowie deren Stellvertreter müssen die Befähigung zur Ausübung des Richteramtes haben (im Sinne des Deutschen Richtergesetzes).


§ 5 Unabhängigkeit
Die Mitglieder des Verbandsgerichts sind unabhängig und keinerlei Weisung unterworfen. Sie dürfen nicht in einem Dienst- oder Anstellungsverhältnis zum JGHV oder zu einem Anschlussverein stehen oder von diesem aus sonstigen Gründen regelmäßige Vergütungen erhalten.


§ 6 Bestellung der Schiedsrichter
Die Mitglieder und die Vertreter des Verbandsgerichts werden getrennt gewählt. Auf § 7 Abs. 3 und 9 der Satzung wird Bezug genommen.


§ 7 Erhebung der Anklage
Die das Verbandsgerichtsverfahren betreibende Partei (Schiedskläger) hat zu Händen des Vorsitzenden des Verbandsgerichts eine Schiedsklage mit zwei Abschriften einzureichen. Damit ist das Verfahren rechtshängig.
Die Klage muss einen bestimmten Antrag enthalten, sie muss begründet und erforderlichenfalls mit Beweismitteln versehen sein.
Nach der Satzung oder den jeweiligen Ordnungen zugelassene Beschwerden gegen die Entscheidungen des Präsidiums sowie Berufungen gegen die Entscheidungen des Disziplinarausschusses sind binnen einer vom Vorsitzenden zu setzenden Frist schriftlich zu begründen.
Unzulässige Klagen und offensichtlich unbegründete Rechtsmittel können aufgrund einstimmiger Entscheidung des Verbandsgerichts im schriftlichen Verfahren zurückgewiesen werden.
Eine Klage ist unzulässig, wenn sie nicht einen Streitgegenstand nach § 2 dieser Ordnung betrifft, wenn eine Frist versäumt, der Vorschuss ( § 22 ) nicht nachgewiesen oder die nach Abs. 2 erforderliche Form auch nach Hinweis durch den Vorsitzenden nicht gewahrt ist.
Durch einstimmigen Beschluss können ferner offensichtlich unbegründete Klagen abgewiesen werden. Der Schiedskläger ist zuvor durch einen Bescheid auf die Bedenken gegen das Klagebegehren hinzuweisen.
Eine Entscheidung darf erst nach Ablauf einer Frist von 2 Wochen nach Abgang des Schreibens ergehen.


§ 8 Klagefrist
Ist eine Frist nicht bestimmt, ist die Klage innerhalb von 3 Monaten zu erheben, nachdem der Kläger die tatsächlichen Umstände, die dem Streitverhältnis zugrunde liegen, in Erfahrung bringen konnte.
Jedenfalls aber ist die Klageerhebung nach Ablauf von 6 Monaten seit Eintritt des die Klage begründenden Ereignisses unzulässig.
Die Bestimmungen der ZPO über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand finden in allen Fällen Fristversäumnisse entsprechende Anwendung.


§ 9 Vorbereitende Maßnahmen des Vorsitzenden
Ist die Klage weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet, so übersendet der Vorsitzende des Verbandsgerichts dem Beklagten die Klage in Abschrift mittels Einschreiben/ Rückschein mit der Aufforderung zur Rückäußerung innerhalb von 2 Wochen nach Zugang.
Der Vorsitzende hat die Sache soweit vorzubereiten, dass nach Möglichkeit in einer mündlichen Verhandlung ein Vergleich geschlossen oder ein Schiedsspruch erlassen werden kann.
Zu diesem Zweck kann er die Beiziehung von Akten des JGHV oder der Anschlussvereine anordnen, er kann um staatsgerichtliche Aushilfe ersuchen (z.B. wenn ein Zeuge weit entfernt wohnt) und kann im Einverständnis beider Parteien Zeugen und Sachverständige vernehmen. Das hierbei zu fertigende Protokoll ist in einer mündlichen Verhandlung zu verlesen.



§ 10 Grundsatz der mündlichen Verhandlung
Das Verbandsgericht entscheidet in der Regel aufgrund einer mündlichen Verhandlung.
Im unwiderruflichen Einverständnis der Parteien, das schriftlich zu erklären ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen und beschlossen werden, dass im schriftlichen Verfahren entschieden wird.
Der Beschluss ist den Parteien mitzuteilen.


§ 11 Ladungen
Der Vorsitzende bestimmt im Einvernehmen mit den Beisitzern Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung. Diese soll möglichst innerhalb von 3 Monaten nach Klageerhebung stattfinden.
Zu den mündlichen Verhandlungen sind die Parteien sowie erforderlichenfalls Zeugen und Sachverständige mittels eingeschriebenen Briefes und unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu laden.
Beweispersonen, die einer verbandlichen Erscheinungspflicht nicht unterliegen, werden eingeladen, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. Sie sind darauf hinzuweisen, dass sie vom JGHV nach den Sätzen des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der jeweils gültigen Fassung entschädigt werden.
Erscheint eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung und ist sie auch nicht vertreten, so entscheidet das Verbandsgericht nach Lage der Akten. Zeugen oder Sachverständige sind in diesem Fall nicht zu vernehmen.

§ 12 Vertretung
Die Parteien können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Kosten für die Vertretung oder Beratung einer Partei gehen ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens und der im Schiedsspruch zu treffenden Kostenentscheidung stets zu ihren Lasten.
Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.
Der Verband wird in der Regel durch den Justitiar in allen Verfahren vertreten, in denen der Verband Partei ist oder in denen seine Interessen berührt sind. Er ist wie der Vorsitzende des Verbandsgerichtes zu vergüten.


§ 13 Nichtöffentliche Verhandlung
Die mündliche Verhandlung vor dem Verbandsgericht ist abgesehen von Verfahren in Disziplinarsachen nicht öffentlich. Das Gericht kann Zuhörer zulassen.


§ 14 Verfahrensgestaltung
Der Vorsitzende leitet die mündliche Verhandlung und führt den schriftlichen Verkehr mit den Beteiligten.
Das Gericht hat den Sachverhalt ausreichend zu erforschen, die allgemein gültigen Verfahrensgrundsätze zu beachten und den Beteiligten ausreichend rechtliches Gehör zu gewähren.
Den Parteien sind die gegnerischen Erklärungen und Anträge in Abschrift zu übermitteln.
Nach Abschluss der mündlichen Verhandlung, insbesondere nach einer Beweisaufnahme, muss den Parteien Gelegenheit zu abschließender Äußerung gegeben werden.
Im Übrigen gestaltet das Verbandsgericht sein Verfahren nach freiem Ermessen. Es ist bzgl. der Ermittlung von Tatsachen und der Erhebung von Beweisen an Anträge der Parteien nicht gebunden. Es kann nach seinem Ermessen Zeugen und Sachverständige vernehmen, Beweise auf andere Art erheben oder einen Eid, der von einer Partei zu leisten ist, festsetzen.
Zur Vereidigung von Zeugen, Sachverständigen oder Parteien ist das Verbandsgericht nicht befugt. Es kann von jeder Partei verlangen, dass diese die für erforderlich gehaltenen richterlichen Handlungen beim zuständigen Gericht (§ 20) beantragt. Kommt eine Partei diesem Verlangen nicht nach, so kann das Verbandsgericht dies zum Nachteil der Partei werten.



§ 15 Ablehnung von Richtern
Die Ablehnung des Verbandsgerichts im Ganzen ist unzulässig.
Wird ein Richter abgelehnt, so soll er sich dazu äußern. Seine Stellungnahme ist beiden Parteien zuzuleiten.
Das Verbandsgericht kann die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erklären. Bei dieser Entscheidung wirkt der Stellvertreter des abgelehnten Schiedsrichters mit.

Eine Ablehnung ist stets begründet, wenn ein Ausschließungsgrund gem. § 41 ZPO vorliegt.
Erachtet das Verbandsgericht die Ablehnung für unbegründet, so kann es dem Verfahren Fortgang geben. Es kann dem Ablehnenden auch eine Frist zur Einleitung des staatsgerichtlichen Ablehnungsverfahrens bestimmen und bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung das Verfahren aussetzen (§ 1045 ZPO).


§ 16 Protokoll
Über ein mündliche Verhandlung vor dem Verbandsgericht wird ein Protokoll aufgenommen, dessen Inhalt der Vorsitzende, der auch den Protokollführer bestimmt, diktiert. Ein Diktat auf Tonträger ist zulässig.
Das Protokoll soll enthalten:
a) die Bezeichnung und Besetzung des Verbandsgerichtes;
b) Ort, Datum und Uhrzeit des Beginns der Verhandlung;
c) die Bezeichnung des Streitgegenstandes;
d) die Namen der erschienen Personen, ges. Vertreter oder Bevollmächtigten;
e) die Erklärung der Parteien zur Höhe des Streitwertes sowie dessen Festsetzung durch das Verbandsgericht
f) den Inhalt eines eventuell abgeschlossenen Vergleichs; den Vermerk über dessen Verlesung und Genehmigung durch die Parteien;
g) die von den Parteien gestellten Anträge und wesentliche Erklärung;
h) den wesentlichen Inhalt von Zeugen- und Sachverständigenaussagen;
i) den wesentlichen Inhalt des Ergebnisses eines Augenscheins;
j) die Bezeichnung von Urkunden, die bei der Beweisaufnahme verlesen oder sonst zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht worden sind;
k) die Feststellung sonstiger wesentlicher Prozesshandlungen;
l) die Formel des bekannt gegebenen Schiedsspruches oder den Beschluss, wann und wie er bekannt gegeben wird;
m) die Uhrzeit des Verhandlungsschlusses.

Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem evtl. Protokollführer zu unterzeichnen.
Ist vom Verbandsgericht ein einzelner Richter mit der Beweisaufnahme beauftragt worden, so hat dieser die entsprechende Niederschrift zu unterzeichnen.


§ 17 Vergleich
Im Interesse des Verbandsfriedens soll das Gericht versuchen, den Streit möglichst durch einen Vergleich zu beenden.
Ein Vergleich ist in die Niederschrift aufzunehmen, zu verlesen und von den Beteiligten zu genehmigen. Hat er einen vollstreckbaren Inhalt, so soll sich der Schuldner gemäß (§ 1044 ZPO) der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich unterwerfen.
Der Vergleich ist unter Angabe des Tages des Zustandekommens von sämtlichen Richtern und von den Parteien ( ihren Bevollmächtigten ) zu unterschreiben und auf der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts (§ 20) niederzulegen.
Auf die Niederlegung beim staatlichen Gericht kann verzichtet werden. In diesem Fall hat der Vergleich nur die Wirkungen eines außergerichtlichen.


§ 18 Erlass des Schiedsspruches
Die Beratung und der anschließende Schiedsspruch haben sich auf das gesamte, zwischen den Parteien streitig gewordene Rechtsverhältnis zu erstrecken. Den Parteien ist vor Erlass eines Schiedsspruches Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme zu geben. Seiner Entscheidung hat das Verbandsgericht das einschlägige Verbandsrecht zu Grunde zu legen. Im Übrigen können Grundsätze des einschlägigen materiellen staatlichen Rechts herangezogen werden.

Bei der Beratung und Beschlussfassung dürfen nur die entscheidenden Mitglieder des Verbandsgerichts zugegen sein. Sie haben das Beratungsgeheimnis zu wahren.
Der schriftlich abzufassende Schiedsspruch soll enthalten:

a) die Bezeichnung des Schiedsgerichts und die Namen der bei der Entscheidung mitwirkenden Richter;
b) die Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten, ggf. der gesetzlichen Vertreter und der Verfahrensbevollmächtigten;
c) die Entscheidungsformel mit dem Ausspruch über die Kosten;
d) eine kurze Darstellung des Sachverhalts, wie er sich aufgrund der Beweisaufnahme ergeben hat;
e) die Entscheidungsgründe.

Der Schiedsspruch ist von den mitwirkenden Schiedsrichtern zu unterschreiben. Der Tag der letzten Unterschrift ist zu vermerken.

Der ordnungsgemäß erlassene und niedergelegte Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils ( § 1040 ZPO ).


§ 19 Niederlegung des Schiedsspruchs
Je eine Ausfertigung des Schiedsspruchs, die von den mitwirkenden Schiedsrichtern unterschrieben worden ist, ist den Parteien durch einen Gerichtsvollzieher zuzustellen. Den Auftrag hierzu erteilt der Vorsitzende im eigenen und im Namen der übrigen Schiedsrichter.

Die Unterschrift der Entscheidung ist mit den Zustellungsurkunden zu verbinden und vom Vorsitzenden im eigenen und im Namen der übrigen Schiedsrichter auf der Geschäftsstelle des zuständigen staatlichen Gerichts ( § 20 ) niederzulegen.

Eine Ablichtung über die Bestätigung der Niederlegung übersendet der Vorsitzende den Parteien bzw. deren Zustellungsbevollmächtigten.

Ein Schiedsvergleich (§ 17) wird nicht zugestellt; er wird auf der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts hinterlegt.

Die Parteien können auf die Niederlegung des Schiedsspruchs verzichten.


§ 20 Zuständiges Staatsgericht
Zuständiges staatliches Gericht für die Niederlegung des Schiedsspruchs (Vergleichs), für die vom Verbandsgericht für erforderlich erachteten Handlungen ( § 1042 ZPO ), ferner für die gerichtlichen Entscheidungen über die Ablehnung von Schiedsrichtern sowie zum Erlass der in § 1042 ZPO bezeichneten Beschlüsse ist das Amtsgericht Bonn.

Für richterliche Vernehmungen, evtl. Vereidigung von Zeugen oder Sachverständigen oder für die eidliche Parteivernehmung ist abweichend von Absatz 1 das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der zu Vernehmende seinen Wohnsitz oder bei Fehlen einen solchen seinen Aufenthalt hat.




§ 21 Kosten
Der Schiedsspruch bzw. Vergleich hat eine Bestimmung zu enthalten, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Bei teilweisen Obsiegen und Unterliegen kann das Verbandsgericht beiden Parteien einen Teil der Kosten auflegen.
Wer die Schiedsklage zurücknimmt, trägt die bis dahin entstandenen Kosten.
Der Streitwert wird vom Schiedsgericht festgesetzt. Er soll bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen € 2000,- und € 20.000,- festgesetzt werden.
Zu den Verfahrenskosten gehören neben den Gerichtskosten, die sich an dem Gerichtskostengesetz orientieren, die Kosten und Reisekosten des Schiedsgerichts sowie die Kosten für Beweispersonen und sonstige Beweismittel.
Für seine Tätigkeit im Schiedsgericht wird der Vorsitzende mit € 375,-, jeder Beisitzer mit € 250,- vergütet.


§ 22 Vorschuss
Die klagende Partei hat mit der Klageerhebung einen Vorschuss in Höhe von € 2500,- zu leisten und den Eingang bei der Geschäftsstelle des Verbands nachzuweisen.

Das Verbandsgericht kann die Durchführung bestimmter Verfahrenshandlungen von der Hinterlegung eines weiteren angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Disziplinarausschusses bzw. des Präsidiums.


§ 23 Vollstreckung
Entscheidungen des Verbandsgerichts werden vom Vorstand des Verbandes vollstreckt.
Das staatsgerichtliche Verfahren auf Vollstreckbarerklärung darf erst eingeleitet werden, nachdem der Unterlegene des Schiedsgerichtsverfahrens erfolglos zur Befolgung des Schiedsspruchs aufgefordert worden ist.


B. Vertragliches Schiedsgericht

§ 24 Schiedsgerichtsvereinbarung
Die Verbandsgerichtsordnung gilt in anderen als Ordnungsstreitigkeiten für die Einzelmitglieder der angeschlossenen Vereine und Verbände nur dann, wenn diese die Verbandsgerichtsordnung des JGHV durch eine allgemeine Verbindlichkeitserklärung in ihren Satzungen anerkannt haben.
Sie hat ferner keine Verbindlichkeit in den nicht korporativen Streitigkeiten der der Verbandsgerichtsordnung unterworfenen Personen.
In diesen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, die Zuständigkeit des beim JGHV gebildeten Verbandsgerichts als Schiedsgericht zu vereinbaren ( § 1027 ZPO ).
Erhebt in einem solchen Fall der Kläger eine Schiedsklage, so setzt der Vorsitzende des Verbandsgerichts beiden Parteien eine Frist zur Vorlage des von diesen unterschriebenen Schiedsvertrages, in dem sie sich für diese Streitigkeit der Verbandsgerichtsordnung unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit unterwerfen.
Auf das Verfahren finden im Übrigen die vorstehenden Vorschriften Anwendung.


§ 25 Verwahrung der Akten
Die Akten der Schiedsgerichtsverfahren sind nach rechtskräftiger Entscheidung mindestens 10 Jahre bei der Geschäftsstelle des Verbandes aufzubewahren.


Labrador Club Deutschland e.V. Labrador Club Deutschland e.V. Labrador Club Deutschland e.V. Labrador Club Deutschland e.V. Labrador Club Deutschland e.V. Labrador Club Deutschland e.V. Labrador Club Deutschland e.V.

LOGIN

Melden Sie sich an..
Benutzername
Passwort

» Login beantragen
Welpenliste

KALENDER

04.09.2010: Wesenstest in Remscheid

04.09.2010: Spezial-Rassehunde-Ausstellung DRC in Lich

05.09.2010: Wesenstest in Borken-Weseke


SUCHE

Suche nach Hunde- und Zwingernamen: