Prüfungsordnung für die Jagdgebrauchsprüfung für Retriever
des Labrador Club Deutschland e.V.


LCD-JGP/R
Stand: Februar 2001

Prüfungsordnung für die Jagdgebrauchsprüfung für Retriever

Zweck der Prüfung
Die JGP/R ist eine Leistungsprüfung. Sie dient auch der Feststellung der Brauchbarkeit der für den vielseitigen Jagdbetrieb bestimmten Jagdhunde und weist diese durch das Prüfungsergebnis nach. Ein Hund, der die Prüfung bestanden hat, ist bei sachgerechter Führung in der Lage, den Anforde-rungen der Jagdpraxis zu genügen. Da die Jagdpraxis die sichere Arbeit nach dem Schuss verlangt, liegt der Schwerpunkt dieser Prüfungen in den entsprechenden Fächern. Außerdem werden hohe Anforderungen an den Gehorsam gestellt, da nur mit einem gehorsamen Hund waidgerecht gejagt werden kann.

Veranstaltung der Prüfung
§ 1
Jeder Verbandsverein, so auch der LCD, soll zur Bereitstellung brauchbarer Jagdhunde entsprechen-de Verbandsprüfungen abhalten.
§ 2
Eine JGP/R darf nur im Herbst abgehalten werden. Es ist unzulässig, die gesamte JGP/R an einem Tag abzuwickeln.
§ 3
Eine JGP/R kann von jedem Verbandsverein, auch gemeinsam von mehreren Verbandsvereinen, aber nicht mehr als drei, abgehalten werden. In diesem Fall wird die Prüfung nur dem federführenden Verein angerechnet.
§ 4
(1) Zu einer JGP/R dürfen nicht mehr als 20 Hunde zugelassen werden.
(2) Die Eintragung im Zuchtbuch des zuständigen, vom JGHV anerkannten Zuchtvereins ist Voraussetzung für die Zulassung eines Hundes zur JGP/R.
(3) Im Ausland gezüchtete Hunde können zu Verbandsprüfungen zugelassen werden, wenn
a) ihre Ahnentafeln von einer F.C.I. angehörigen Organisation ausgestellt sind und sie
b) einer Rasse angehören, die von einem dem JGHV angeschlossenen Verein betreut wird oder wenn die Rasse nachweislich zur Jagd gezüchtet und eingesetzt wird. Der Nachweis muss von der der F.C.I. angehörigen Organisation des betreffenden Landes ausgestellt sein.
§ 5
(1) Die Festsetzung der Bedingungen für die Zulassung zur JGP/R, auch hinsichtlich des Alters der zur Prüfung zuzulassenden Hunde, bleibt unter voller Verantwortung für ordnungsgemäße Befolgung dieser Prüfungsordnung den veranstaltenden Vereinen überlassen.
(2) Hunde, die im gleichen Jahr gewölft wurden, dürfen nicht zur Prüfung zugelassen werden.
(3) Zuchtvereine dürfen bei selbstständiger Abhaltung einer JGP/R die Zulassung auf Hunde ihrer eigenen Zucht beschränken. Alle anderen Vereine müssen, auch wenn sie gemeinsam mit Zuchtvereinen eine JGP/R veranstalten, alle Hunde zulassen, die im JGHV vertreten sind.
(4) Ein Hund darf höchstens zweimal zur JGP/R antreten. Ausgenommen ist die Teilnahme an internationalen Prüfungen. Prüfungsausfälle, die der Führer nicht zu vertreten hat, fallen nicht unter diese Bestimmung.
§ 6
(1) Es bleibt den Veranstaltern überlassen, ob sie bei der Durchführung der JGP/R Fachrichter- gruppen bilden oder ob die Richtergruppe alle Hunde in den ihr zugestellten Fächern prüfen.
(2) Bei Einteilung der Richter in Fachrichtergruppen muss jede Richtergruppe alle Hunde in den ihr zugeteilten Fächern prüfen.
(3) Wird die JGP/R so durchgeführt, dass je eine Richtergruppe die ihr zugeteilten Hunde in allen Fächern prüft, dürfen höchstens vier Hunde einer solchen Richtergruppe zugeteilt werden.


§ 7
(1) Die veranstaltenden Vereine müssen die beabsichtigte Prüfung rechtzeitig mit Termin und Bedingungen im Verbandsorgan und der Clubzeitung ausschreiben.
(2) Das Stammbuchamt des Verbandes führt einen Terminkalender der Verband-Jagdgebrauchs- prüfungen, weshalb ihm die Ausschreibung rechtzeitig einzureichen ist.
(3) Die Zuchtbuchnummer und evtl. DGStB-Nummer des gemeldeten Hundes sowie die der Eltern sind im Programm der Prüfung aufzuführen. Die Übereinstimmung der Tätowiernummer mit der Eintragung in der Ahnentafel ist zu überprüfen.

§ 8
Die Veranstalter müssen einen verantwortlichen Prüfungsleiter für die Vorbereitung und Durchführung der JGP/R bestimmen. Ein Prüfungsleiter muss anerkannter Spezialrichter für Retriever oder Verbandsrichter sein.

§ 9
(1) Die Meldung zu einer JGP/R ist durch den Eigentümer oder den Führer des betreffenden Hundes einzureichen.
(2) Der Führer eines Hundes muss den Besitz seines gültigen Jagdscheines nachweisen. Der Prüfungsleiter kann Ausnahmen in Einzelfällen zulassen, wenn sie aus jagdlichen Gründen notwendig sind. Wird die Ausnahme aus jagdlichen Gründen erwogen, so ist ein schriftlicher Nachweis vom Revierinhaber vorzulegen, dass der Hund in diesem Revier kontinuierlich jagdlich geführt wird.
(3) Eigentümer und Führer unterwerfen sich mit der Abgabe der Meldung den Bestimmungen dieser PO. Der Führer muss vor Prüfungsbeginn die Ahnentafeln und den Impfpass des Hundes – mit Nachweis der vom Gesetzgeber, dem JGHV und den Veranstaltern vorgeschriebenen, rechtzeitigen und noch wirksamen Impfungen – aushändigen. Geschieht dies nicht, darf der Hund nicht geprüft werden.

§ 10
(1) Für die Anmeldung eines Hundes ist ein Formblatt auszufüllen (s. Anlage).
(2) Die Angaben auf dem Formblatt müssen mit der Ahnentafel des Hundes übereinstimmen und sind sorgfältig, leserlich und vollständig einzutragen und vom Prüfungsleiter zu überprüfen.
(3) Bei der Nennung muss auf dem Formblatt angegeben sein, ob der Hund als Riemenarbeiter, als Totverbeller oder Totverweiser geführt werden soll. Jede nachträgliche Änderung hinsichtlich der Art der Schweißarbeit ist dem Prüfungsleiter vor Beginn der Prüfung zu melden. Ferner ist anzumelden, ob die Fuchsfächer geprüft werden sollen.
(4) Unvollständig ausgefüllte und unleserliche Formblätter muss der Prüfungsleiter zurückgeben oder ergänzen.
(5) Der Nennung sind eine Ablichtung er Ahnentafel sowie Prüfungsergebnisse aller früheren absolvierten Prüfungen beizufügen. Ebenso sollte eine Kopie des gültigen Jagdscheines bzw. ersatzweise Zuchtpapiere oder die Bescheinigung, dass der Hund jagdlich geführt wird, beiliegen.

§ 11
Der Eigentümer eines gemeldeten Hundes muss Mitglied eines dem Verband angeschlossenen Vereins sein. Den Veranstaltern ist es freigestellt, die Nennberechtigung auf Mitglieder des eigenen Vereins zu beschränken oder bei Zulassung nach Eingang der Meldung zu bevorzugen. Ausländische Starter müssen Mitglied eines der F.C.I. angeschlossenen Vereins sein.

§ 12
Ein Führer darf auf einer JGP/R nicht mehr als einen Hund führen.

Durchführung der Prüfung

Bewertung
§ 13 Muss- und Sollbestimmungen
(1) Diese PO enthält „Muss-“ und „Soll-“ Bestimmungen.
(2) Die Mussbestimmungen sind, auch in ihrer negativen Form (z.B. „darf nicht“), bei der Durch- prüfung der Hunde, aber auch hinsichtlich aller anderen Bestimmungen dieser PO unbedingt und in allen Einzelheiten zu befolgen.
(3) Ein Hund, der die Mussbestimmungen nicht erfüllt, kann in dem betreffenden Fach nur das Prädikat „ungenügend“ erhalten.
(4) Die Nichterfüllung einer Sollbestimmung über die Leistungen eines Hundes hat eine entsprechende Minderung des Prädikats zur Folge.

§ 14 Prädikate und Leistungsziffern
(1) Für die in einem Fach gezeigte sehr gute, gute, genügende, mangelhafte oder ungenügende Leistung ist ein Prädikat zu erteilen.
(2) Die Verbandsrichter haben ihr Urteil über die Leistungen eines jeden Hundes in Prädikaten in die Richterbücher einzutragen. Die Prädikate werden dann - in Leistungsziffern umgesetzt - in das Prüfungszeugnis eingetragen.
(3) Den einzelnen Prädikaten entsprechen folgende ganzzahlige Leistungsziffern:
hervorragend = 4h
sehr gut = 4
gut = 3
genügend = 2
mangelhaft = 1
ungenügend = 0

(4) Das Prädikat „hervorragend“ oder 4h darf nur ausnahmsweise für wirklich hervorragende Leistungen, die der Hund unter erschwerten Umständen gezeigt hat, vergeben werden. Eine Vergabe für Schleppen-, Bring- und Gehorsamsfächer ist nicht zulässig.
(5) Die Erteilung des Prädikats „hervorragend“ ist in jedem einzelnen Fall auf dem Prüfungszeugnis zu begründen, eine einfache Erwähnung genügt nicht. Geschieht dies nicht, so muss der Stammbuchführer in die Zensurentafel des DGStB die Leistungsziffer 4 eintragen.

§ 15 Urteilsziffern = Punktzahlen
(1) Die für die einzelnen Fächer erteilten Leistungsziffern (LZ) werden mit einer Fachwertziffer (FwZ) multipliziert, die ihnen entspricht.
(2) Aus dieser Multiplikation ergibt sich die Urteilsziffer (ZU). Sie ist also für jedes Fach das Produkt aus dem Wert der Leistung und der Bedeutung des Faches: ZU = LZ * FwZ.
(3) Die Urteilsziffer ist gleich der Punktzahl, nach deren Höhe die Einstufung des Hundes erfolgt.

§ 16 Übersicht über die Fachgruppen und die Prüfungsfächer mit ihren Fachwertziffern.
Die jagdlich und nach erforderlichem Prüfungsgelände – Wald, Wasser, Feld – oder nach der zu prüfenden Leistung – Gehorsam und Bringen – zusammengehörenden Prüfungsfächer sind in der PO zu vier Fachgruppen zusammengefasst:
I. Waldarbeit
1. Riemenarbeit (Übernachtfährte) FwZ 8 Totverbellen (zusätzlich) FwZ 4 Totverweisen (zusätzlich) FwZ 3
2. Hasen- oder Kaninschleppe FwZ 4
3. Bringen von Haarnutzwild FwZ 2
4. Verlorensuche im Walde FwZ 4
5. Buschieren FwZ 3
6. Fuchsschleppe (zusätzlich) FwZ 5
7. Bringen von Fuchs (zusätzlich) FwZ 2


II. Wasserarbeit
1. Stöbern ohne Ente im deckungsreichen Gewässer FwZ 3
2. Schussfestigkeit im Wasser (Vermerk) keine Zensur
3. Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer FwZ 3
4. Verlorensuche im deckungsreichen Gewässer FwZ 3
5. Bringen der Ente FwZ 2
III. Feldarbeit
1. Verlorensuche von Federwild
a) Federwildschleppe FwZ 3
b) freies Verlorensuchen ausgelegter Stücke Federwild FwZ 5 (einweisen)
2. Bringen von Federwild FwZ 2
IV. Gehorsam
1. Allgemeines Verhalten – Gehorsam FwZ 3
2. Verhalten auf dem Stande/Schusssruhe FwZ 2
3. Leinenführigkeit FwZ 1
4. Folgen frei bei Fuß FwZ 2
5. Ablegen FwZ 2
6. Schussfestigkeit und Hereinkommen auf Pfiff (Vermerk) keine Zensur
7. Lenkbarkeit FwZ 3
8. Führigkeit FwZ 2
V. Arbeitsfreude (Vermerk) FwZ 0

§ 17 Mindestleitungen und Mindestpunktzahlen
(1) Für einige Fächer werden in den Preisklassen Mindestleistungen gefordert.
(2) Angesichts der für den Jagdgebrauchshund notwendigen Vielseitigkeit muss jeder Hund in allen 4 Fachgruppen (Wald, Wasser, Feld, Gehorsam) bestimmte Durchschnittsleistungen für jeden Preis erreichen. Deshalb sind für jede Preisklasse bestimmte Mindestpunktzahlen festgelegt.
(3) Da der Gehorsam Grundbedingung für die jagdliche Brauchbarkeit eines Hundes ist, sind die Mindestpunktzahlen für diese Fachgruppe entsprechend bemessen.
(4) In der Fachgruppe Wald sind bei der Errechnung der Mindestpunktzahlen die Zusatzfächer Totverbellen, Totverweisen, Fuchsschleppe und Bringen von Fuchs nicht anzurechnen.
(5) Die Mindestpunktzahlen sind jeweils am Ende der Ausführungen zu den einzelnen Fachgruppen niedergelegt.

§ 18
Ein Hund, der in allen Fachgruppen die Mindestpunktzahl erreicht, erhält einen Preis. Die Höhe des Preises richtet sich nach den für die Preisklasse festgelegten Mindestbedingungen.

§ 19
(1) Die Einstufung der prämierten Hunde innerhalb der einzelnen Preisklassen erfolgt nach Höhe der Gesamtpunktzahl.
(2) Bei dieser Einstufung sind die Punkte in den Zusatzfächern mitzuzählen.

Bestimmungen für die einzelnen Prüfungsfächer, nach Fachgruppen geordnet mit Mindestleistungen und Mindestpunktzahlen jeder Fachgruppe.

I. Fachgruppe Waldarbeit
In dieser Fachgruppe sind folgende Fächer zu prüfen:
1. Schweißarbeit auf Schalenwild als Riemenarbeit, ggf. mit anschließendem Totverbellen oder Totverweisen
2. Hasen- oder Kaninchenschleppe
3. Bringe von Hase oder Kanin
4. Freie Verlorensuche im Walde
5. Buschieren
6. Fuchsschleppe (zusätzlich)
7. Bringen von Fuchs (zusätzlich)

1. Schweißarbeit
a) Vorbereitung der Schweißarbeit
§ 20
Zum Legen der künstlichen Schweißfährten müssen hierin besonders erfahrene Richter – Sonderrichter „Schweiß“ – eingesetzt werden.
§ 21
(1) Die Schweißfährten dürfen an aufeinander folgenden Tagen nicht im selben Gelände gelegt werden. Die Mindestlänge beträgt für die Riemenarbeit 400 m, für die freie Arbeit des Totverbellers und Totverweisers zusätzlich 200 m.
(2) Die Fährten sind im Wald oder deckungsreichen Buschgelände zu legen. Es ist gestattet, die Fährte bis zu einer Länge von 100 m auf freiem Felde beginnen zu lassen.
(3) Der Anfang der Fährte ist durch einen Zettel mit der Aufschrift „Fährte Nr. ‚, gelegt ‚.’’ H“ kenntlich zu machen und zu verbrechen. Die Zweckbestimmung der Fährte Riemenarbeit (R), Totverweiser (W) oder Totverbeller (B) ist auf dem Zettel zu vermerken.
(4) Die Entfernung zwischen den einzelnen Fährten muss überall mindestens 100 m betragen.
(5) Bei der Herstellung der Fährten sind zwei recht (90°)- bis stumpfwinklige Haken (135 und ein Wundbett einzufügen. Das Ende der Riemenarbeit ist zu kennzeichnen. Hier ist für Totverbeller und Verweisen ein zweites Wundbett anzulegen.
(6) Für die freie Arbeit bei Totverbeller und –verweiser wird die Fährte um mindestens 200 m weiter verlängert.
(7) Prüfungsleitung und Sonderrichter „Schweiß“ sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Schweißarbeit verantwortlich.

§ 22
Die künstlichen Schweißfährten können im Tropf- oder Tupfverfahren hergestellt werden. Die Art der Herstellung ist in der Ausschreibung bekannt zu geben. Die Tropffährten sind mit durchsichtigen Tropfflaschen, die Tupffährten mit einem Tupfstock mit etwa 6 cm² großem und 2 cm dickem Schaumgummistück oder einem Tupfstock mit eingebautem Schweißbehälter zu legen.

§ 23
(1) Der verwendete Schweiß muss frisch sein. Falls nicht genügend Wildschweiß zur Verfügung steht, kann frisches Haustierblut (Rind, Schaf, Schwein), auch in Mischungen mit Schweiß, verwendet werden. Der Schweiß, das Blut oder die Mischungen müssen für alle Fährten auf dieser Prüfung gleich sein.
(2) Die Verwendung von Schweiß, Blut oder Mischungen, die im frischen Zustand tiefgekühlt wurden, ist zulässig. Chemische Zusätze sind unzulässig.


§ 24
(1) Die Schweißfährten dürfen nur vom Anschuss zum Stück gelegt werden.
(2) Beim Legen der Fährte darf vom Richter und seinen Gehilfen nur eine Spur ausgetreten werden. Der Fährtenleger mit der Tropfflasche oder dem Tupfstock muss stets als letzter gehen.
(3) Die Wundbetten sind unauffällig und jagdlich anzulegen.
(4) Während der Prüfung dürfen für den Hundeführer keine Markierungen sichtbar sein.
(5) Es ist streng darauf zu achten, dass die Schweißfährte beim zweiten bzw. dritten Wundbett wirklich aufhört und nicht durch Unachtsamkeit weitergeführt wird. In der Folge darf kein Schweiß verloren gehen.

§ 25
(1) Für die 400 m lange Fährte darf nicht mehr als 1/4 Liter Schweiß, für die weiteren 200 m 1/8 Liter Schweiß verwendet werden.
(2) Bei jeder Prüfung ist eine Reservefährte anzulegen.

§ 26
(1) Die Stehzeit beträgt mindestens 14 Stunden über Nacht.
(2) Die Zusatzfährte für Totverbeller und –verweiser muss unmittelbar nach erfolgreicher Riemenarbeit durch einen Richter gelegt werden.
(3) Die Riemenarbeit muss stets von drei Richtern beurteilt werden.

§ 27
(1) An das Ende der künstlichen Schweißfährte wird ein Stück Schalenwild mit mindestens 8 kg gelegt.
(2) Das Stück ist frei hinzulegen, nicht in eine Bodenvertiefung oder hinter einen Baum. Aufbruchstelle sowie Ein- und Ausschuss müssen sorgfältig vernäht werden.
(3) Für Riemenarbeiter ist das Stück am Ende der Fährte, für Totverbeller und –verweiser am Ende der Zusatzfährte nieder zu legen.
(4) Der Wildträger, der das Stück von Fährte zu Fährte umträgt, muss sich nach jedem Niederlegen des Stückes in gerader Linie und dann aus dem Wind entfernen.
(5) Das Stück Schalenwild ist so zum Ende der Fährte zu tragen, dass auf dem Weg dorthin keine Verleitungen durch das Stück entstehen können.

b) Durchführung der Schweißarbeit
§ 28
(1) Bei der Schweißarbeit kann gezeigt werden:
• Reine Riemenarbeit
• Riemenarbeit mit anschließender Freisuche und Totverbellen
• Riemenarbeit mit anschließender Freisuche und Totverweisen
(2) Vor Beginn der Schweißarbeit hat jeder Führer eines Totverweisers dem Obmann der Richtergruppe zu erklären, woran er erkennt, dass sein Hund gefunden hat und wie ihn der Hund zum Stück führen soll. Diese Erklärung ist verbindlich; eine nachträgliche Änderung ist nicht gestattet.
(3) Dem Führer ist der Anschuss und die Fluchtrichtung (Fährtenbuch) zu zeigen.


§ 29
(1) Jeder Hund, auch Totverbeller und -verweiser, hat eine Riemenarbeit in Länge von mindestens 400 m zu arbeiten, die in gleicher Weise und unabhängig von einer noch evtl. zu arbeitenden freien Fährte zu bewerten ist.
(2) Der Schweißriemen muss während dieser Arbeit in seiner ganzen Länge abgedockt und mindestens 6 m lang sein. Grundsätzlich ist er auf einer Länge von 6 m zu geben; darauf haben ihn seine Richter aufmerksam zu machen. Beachtet der Führer diese Regel trotzdem nicht, kann die Riemenarbeit mit höchstens „nicht genügend“ bewertet werden.
(3) Eine gerechte Halsung ist Bestandteil des Schweißriemens. Während der Schweißarbeit sind andere Halsungen abzunehmen. Warnhalsungen sind zusätzlich zulässig.

§ 30
(1) Bei der Riemenarbeit, bei der drei Richter dem Hunde folgen müssen, kommt es darauf an, wie der Hund die Schweißfährte hält. Er soll sie ruhig, konzentriert und zügig, jedoch nicht in stürmischem Tempo arbeiten. Für ein „sehr gut“ ist eine ruhige, sichere Arbeit des Hundes erforderlich. Ein hastig arbeitender Hund wird in schwierigen Situationen immer versagen. Übermäßiges und nicht gezügeltes Tempo mindert das Prädikat.
(2) Es ist höchste Aufgabe der Richter, die Hunde herauszustellen, die den Willen zeigen, die Fährte zu halten und fortzubringen und die bemüht sind, durch Bogenschlagen Ihre Fährte wieder zu finden, wenn sie abgekommen sind.
(3) Der Führer darf den Hund vorübergehend anhalten oder ablegen, um selbst nach Schweiß zu suchen; er darf den Hund auch durch Vor- oder Zurückgreifen oder sonstige gerechte Hilfen unterstützen. Nur in diesen Fällen sollen die Richter stehen bleiben; niemals aber dürfen die Richter warten, wenn sie feststellen, dass der Hund sich verschossen hat, ohne dass es der Führer merkt. Vielmehr sollen die Richter auch in einem solchen Fall den arbeitenden Hund und seine Arbeitsweise beobachten.
(4) Bei der Riemenarbeit darf der Hund zweimal zurückgenommen werden und neu angesetzt werden. Als erneutes - das Prädikat minderndes – Anlagen gilt nur das Zurücknehmen des weit (ca. 60 m) abgekommenen Hundes durch die Richter. Verbessert sich der Hund selbstständig, so ist das dem Hund als Pluspunkt anzurechnen. Korrigiert der Führer seinen abgekommenen Hund, gilt dies nicht als erneutes Ansetzen. Eine wiederholt notwendig werdende Führerkorrektur ist jedoch ein Zeichen mangelnder Sicherheit des Hundes und mindert das Prädikat.
(5) Der Riemenarbeit dürfen einzelne Zuschauer nur dann folgen, wenn der Führer des Hundes und die Richter damit einverstanden sind. Hundeführer im Wettbewerb dürfen nicht folgen.

§ 31
Verhalten am Stück
Der Riemenarbeiter wird nach erfolgreicher Arbeit unangeleint am Stück zurückgelassen. Er wird von zwei Richtern beobachtet, die sich unter Wind verbergen müssen, so dass der Hund sie nicht eräugen kann. Alle anderen Personen müssen sich ebenfalls weit außer Sicht des Hundes begeben. Der Führer darf auf seinen Hund nicht einwirken. Sobald die Richter das Verhalten beurteilen können, was höchstens 5 Minuten dauern sollte, kann der Führer seinen Hund abholen. Das Verlassen des Stückes ist dem Hund nicht als Fehler anzurechnen. Totverbeller und –verweiser, die nicht zum Stück fanden, sind in gleicher Weise zu prüfen. Hunde, die das Stück anschneiden oder vergraben, müssen ausscheiden.

c) Totverbellen und –verweisen

§ 32
(1) Totverbeller und –verweiser werden am zweiten Wundbett geschnallt. Sie müssen dann das am Ende der Zusatzfährte ausgelegte Stück in freier Suche finden.
(2) Während der freien Arbeit seines Hundes muss der Führer mit den ihn begleitenden Richtern am zweiten Wundbett bleiben; er darf sich nicht mit weiteren Zurufen, Pfiffen oder anderen Zeichen bemerkbar machen. Führer und Richter müssen hier 10 Minuten abwarten, ob der Hund verbellt oder verweist. Beim Totverbeller ist der Aufenthalt so lange auszudehnen, bis die Richter feststellen können, ob der Hund auch anhaltend genug verbellt.
(3) Der am Stück beobachtende Richter muss, nachdem er sich von dem ordnungsgemäßen Niederlegen des Stückes überzeugt hat, einen Stand wählen, von dem aus der Hund, die Wildträger und evtl. Zuschauer ihn weder eräugen, wittern oder bemerken können, er aber in der Lage ist, genau zu beobachten, wie sich der Hund am Stück verhält (wie er verbellt, verweist oder ob er anschneidet).
(4) Sobald dieser Richter seinen Stand eingenommen hat und dies durch ein verabredetes Signal angezeigt hat, muss der Führer seinen Hund schnallen.
(5) Kommen Totverbeller und –verweiser bei der Arbeit nicht zum Stück, so dürfen sie vom Wundbett aus zweimal neu angesetzt werden.
(6) Die Leistung des Totverbellers und Totverweisers umfasst das Hinfinden und das Verhalten am Stück bzw. das Hinführen zum Stück. Das erteilte Prädikat muss auf jeden Fall in die Zensuren- tafel eingetragen werden.

§ 33
(1) Der Totverbeller muss, nachdem er gefunden hat, beim Stück bleiben und innerhalb der nächsten 10 Minuten laut werden. Dann soll der Hund auf sich allein gestellt mindestens 10 Minuten lang seinen Führer rufen. Er muss auf jeden Fall zu erkennen geben, dass er genau weiß, dass er das Stück nicht verlassen darf.
(2) Das Verbellen bis zu 10 Schritt neben dem Stück ist nicht als Verlassen des Stückes zu werten, wohl aber das Verlieren der Sichtverbindung bei mehr als 10 Schritt. Überschreitet der Hund diese Entfernung, ohne die Sichtverbindung mit dem Stück zu verlieren, so zieht das in jedem Falle eine Prädikatsminderung nach sich. Kurzfristiges Verstummen des Hundes, um Atem zu schöpfen oder um in die Richtung zu äugen, aus der er seinen Führer vermutet, darf dem Hund nicht als Fehler angerechnet werden.
§ 34
(1) Der Totverweiser muss das gefundene Stück alsbald verlassen, zu seinem Führer zurückkehren und ihm durch sein Benehmen anzeigen, dass er gefunden hat. Dann muss er seinen Führer frei zum Stück führen.
(2) Als freies Führen gilt auch das Führen mit aufgenommenem Bringsel oder Schweißriemenende, nicht aber das Führen mit angehalstem Schweißriemen.

2./6. Haarwildschleppen

§ 35
(1) Die Arbeit auf den Haarwildschleppen wird mit Fuchs (fakultativ) bzw. mit Hase oder Kaninchen geprüft. Die bei der Prüfung verwendeten Füchse müssen ein Mindestgewicht von 3,5 kg aufweisen und naturbelassen sein (mit voller Luntenlänge und ohne Kopf ist unzulässig).
(2) Fuchsschleppe und Bringen von Fuchs sind Wahlfächer. Werden sie geprüft, so ist die Zensur in jedem Fall, auch bei Versagen, in die Zensurentabelle einzutragen.

§ 36
(1) Das Wild wird von dem mit etwas Bauchwolle bezeichneten Anschuss an einer Leine mindestens 300 m weit mit Einlegung von zwei stumpfwinkligen Haken geschleppt. Dann wird das geschleppte Stück bzw. ein anderes Stück gleicher Wildart niedergelegt.
(2) Der Führer kann verlangen, dass seinem Hund das geschleppte Stück zum Bringen ausgelegt wird. Falls er hiervon Gebrauch machen will, hat er es den Richtern vor Beginn der Arbeit mitzuteilen.
(3) Auf Wunsch des Führers können die Schleppen auch mit einem Stück der betreffenden Wildart hergestellt werden. Das geschleppte Stück Wild ist in jedem Fall vor Beginn der Arbeit von der Schleppleine zu befreien.
(4) Die Haarwildschleppen gehören zur Waldarbeit; sie sind daher im Walde zu legen. Es ist aber gestattet, den Anfang einschließlich des ersten Hakens durch übersichtliches Gelände zu führen (Wiesen, Felder, niedrige Kulturen ohne Unterwuchs – aber nicht über frisch bearbeitete Äcker).
(5) Die Schleppen sind für jeden Hund unmittelbar vor seiner Prüfung von einem Richter herzustellen; sie sollen möglichst gleichwertig sein. Der Hund darf das Legen der Schleppe nicht eräugen können.
(6) Schleppen dürfen an einem Tag nicht wiederholt auf demselben Gelände gelegt werden.

§ 37
(1) Das zum Bringen bestimmte Stück darf am Ende der Schleppe nicht in eine Bodenvertiefung oder hinter einen Baum gelegt werden.
(2) Nach dem Auslegen des Stückes hat sich der Schleppenzieher in Verlängerung der Schleppe zu entfernen und sich so zu verbergen, dass der Hund ihn vom abgelegten Stück aus nicht eräugen kann. Dort muss er, falls die Schleppe mit zwei Stück Wild hergestellt worden ist, das zweite Stück frei vor sich hinlegen. Er darf dem Hund nicht verwehren, das geschleppte Stück zu bringen, falls dieser zu ihm kommt und es zum Bringen aufnimmt. Er darf erst dann wieder aus der Deckung treten, wenn die am Anschuss verbliebenen Richter ein Signal geben, oder er selbst erkennen kann, dass die Prüfung abgeschlossen ist.

§ 38
Die Entfernung zwischen den einzelnen Schleppen muss überall mindestens 80 m betragen.

§ 39
(1) Das zur Schleppe verwendete Haarwild soll möglichst frisch angeschossen sein. Vor allem soll das niedergelegte Stück sauber und nicht unansehnlich sein.
(2) Es ist den Vereinen freigestellt, dem Führer zu gestatten, für die Prüfung seines Hundes einen geeigneten mindestens 3,5 kg schweren Fuchs mitzubringen. Auch in diesem Fall ist ggf. ein zweiter Fuchs vor dem Schleppenleger auszulegen.

§ 40
(1) Die Richter sind verpflichtet, dem Führer den markierten Anschuss zu zeigen.
(2) Der Hund darf die ersten 20 m der Schleppe an der Leine arbeiten, dann muss der Führer den Hund schnallen und darf nicht weiter folgen.

§ 41
(1) Unter Arbeit auf den Schleppen ist zu beurteilen, ob und wie der Hund die Schleppe in nasenmäßiger Verbindung hält, ob er finden und bringen will und ob er das Wild dem Führer überhaupt zuträgt.
(2) Die Ausführung des Bringens als reine Dressurleistung, d.h. wie der Hund das Wild aufnimmt, trägt und abgibt, ist nur unter „Bringen“ in der entsprechenden Spalte für Fuchs bzw. Hase/Kanin zu beurteilen.
(3) Verleitungen begründen keine Ersatzschleppe.

§ 42
(1) Der Führer darf seinen Hund dreimal auf den Schleppen ansetzen. Hierbei ist jede weitere Beeinflussung nach dem Ansetzen als erneutes prädikatsminderndes Ansetzen anzusehen. Der Hund, der ein Stück Haarwild hat, soll vom Führer nicht mehr beeinflusst werden. Wirkt der Führer trotzdem auf den Hund ein, können Schleppenarbeit und Bringen höchstens mit „genügend“ bewertet werden.
(2) Versagt der Hund auf der Schleppe, einerlei ob er am Stück war oder ist, so erhält er in der Zensurentabelle unter Schleppe das Prädikat „ungenügend“.


§ 43
(1) Ein Hund, der ein gegriffenes, frisch geschossenes oder auf der Schleppe gefundenes Stück Nutzwild beim erstmaligen Finden nicht bringt, scheidet aus der Prüfung aus. Das Finden des einen und Bringen des anderen Stückes wird nicht als Fehler gewertet.
(2) Bei der Fuchsschleppe kann jedoch der Hund auch dann insgesamt dreimal angesetzt werden, wenn er den gefundenen Fuchs nicht bringt.
(3) Bringt der Hund den Fuchs nach dreimaligem Ansetzen nicht, muss er beim allgemeinen Verhalten-Gehorsam um einen Punkt gemindert werden (siehe § 80.2).

§ 44
Totengräber und Anschneider müssen von der Weiterprüfung ausgeschlossen werden.

3./7. Bringen
§ 45
Das Bringen ist die Art des Aufnehmens, Tragens und Abgebens von sämtlichem Wild bei der Prüfung auf Schleppen. Beim Verlorenbringen oder Verlorensuchen und gelegentlich bei der Jagdausübung während der Prüfung.

§ 46
(1) Das korrekte Aufnehmen und Tragen zeigt sich darin, dass der Hund seinen Griff nach Art und Schwere des Wildes einrichtet. Fehlerhaft ist sowohl zu starkes als auch zu zaghaftes Zufassen, Halten und Tragen.
(2) Das korrekte Abgeben zeigt sich darin, dass der Hund mit dem gebrachten Wild ohne Zögern zum Führer kommt, sich ohne Kommando oder auf einfaches, leises Kommando setzt und das Wild solange ruhig im Fang behält, bis der Führer es ohne hastiges Zugreifen gefasst hat und es ihm mit dem entsprechenden Kommando abnimmt. Der Hund muss auf Kommando leicht ausgeben.
(3) Jede Art des Knautschens ist als Fehler zu werten. Hochgradiges Knautschen zeigt sich in eingedrücktem Brustkorb, stark aufgerissener Haut, deutlich sichtbarem Abdruck der Fangzähne im Wildpret u. ä. Hochgradige Knautscher und Rupfer sind auszuschließen.


4. Freie Verlorensuche im Walde
§ 47
(1) In einem Waldgelände mit guter Deckung (Schonung, Bürsten- oder Farndickung) von 50 x 50 m Größe werden ein Stück Haarwild und ein Stück Federwild ausgeworfen.
(2) Das Gelände muss so beschaffen sein, dass der arbeitende Hund seinen Führer nicht eräugen kann.

§ 48
Das Auswerfen hat so zu geschehen, dass der Richter die Suchenfläche nicht betreten, sondern diese von einer Seite umschlägt und auf der gleichen Spur zurückkehrt.

§ 49
Die beiden Stücke sind von hinten in das Suchengelände einzuwerfen und zwar so, dass sie ca. 20 m auseinander liegen. Sie dürfen nicht in Kuhlen oder hinter Baumstämmen verdeckt liegen. Das Einwerfen hat so zu geschehen, dass die Stücke mindestens 5 m von der Richterfährte entfernt am Boden liegen.

§ 50
Das Gelände ist so zu wählen, dass der Hund mit Nacken- oder Seitenwind arbeiten muss. Wind von vorne ist nicht zulässig.


§ 51
Der Führer schnallt auf Anweisung der Richter den Hund zur freien Suche in der Mitte der vorderen Front des Suchengeländes (Weg, Schonungsrand). Der Führer darf den Platz nach rechts und links nicht verlassen.
§ 52
Innerhalb von 15 Minuten darf der Hund beliebig oft zur Suche geschickt werden. Dies soll mit ruhigen und nicht mit lauten Befehlen jagdnah geschehen.

§ 53
Der Hund muss zeigen, dass er finden und bringe will und muss sich während der 15 Minuten Arbeit willig in die Dickung schicken lassen. Ist dies nicht der Fall, so können die Richter das Prädikat mindern.
§ 54
(1) Ein Hund, der kein Stück Wild bringt, zeigt eine ungenügende Arbeit und scheidet aus der Weiterprüfung aus.
(2) Für eine „sehr gute“ Leistung müssen beide Stücke in 15 Minuten gebracht werden.
(3) Eine „gute“ Arbeit ist dann gegeben, wenn der Hund ein Stück Wild in 15 Minuten gebracht hat.
(4) Die Bringleistung ist nach §§ 45, 46 zu beurteilen.

5. Buschieren
§ 55
(1) Buschieren ist im Stangenholz, niedrigen Kulturen oder kurz bewachsenen Schlägen zu prüfen.
(2) Für dieses Fach ist ein genügend großes Gelände zu wählen, welches bei jedem Hund zu wechseln ist, falls nicht unüberwindliche, durch die Art des Prüfungsreviers bedingte Hindernisse vorliegen.

§ 56
(1) Es ist jedem Hund Gelegenheit zu geben, das bei der praktischen Jagdausübung übliche Buschieren gründlich zu zeigen. Der Führer muss beim Buschieren auf Anordnung der Richter mindestens einen Schrotschuss abgeben.
(2) Der Hund soll dabei unter der Flinte suchen und sich leicht und ohne viele laute Kommandos von seinem Führer dirigieren lassen. Er soll planmäßig und ruhig buschieren, so dass ihm sein Führer gut folgen kann.
(3) Die Richter haben bei der Beurteilung dieser Arbeit insbesondere die gute Verbundenheit zwischen Führer und Hund zu beobachten und unter Führigkeit zu bewerten.

§ 57
Ergeben sich beim Buschieren Beurteilungsmöglichkeiten zum Vorstehen, Benehmen an eräugtem Wild, Schussrute und Bringen, so sind diese bei den betreffenden Fächern zu berücksichtigen oder im Prüfungszeugnis zu vermerken.

§ 58
Mindestbedingungen und –punktzahlen bei der Waldarbeit

Für den 1. Preis: Für den 2. Preis: Für den 3. Preis:
Riemenarbeit 4 Riemenarbeit 3 Riemenarbeit 2
Freie Verlorensuche 4 Freie Verlorensuche 3 Freie Verlorensuche 2
mindestens genügende Leistungen mindestens genügende Leistungen mindestens genügende Leistungen
in den übrigen Fächern in den übrigen Fächern in den übrigen Fächern
Mindestpunktzahl: 75 Mindestpunktzahl: 56 Mindestpunktzahl: 50


II. Fachgruppe: Wasserarbeit
A. Allgemeiner Teil
§ 59
Die waidgerechte und tierkonforme Durchführung der Jagd auf Wasserwild gemäß § 1, Abs. 2, Bundesjagdgesetz und den ergänzenden Bestimmungen in den Landesjagdgesetzen setzt den Einsatz brauchbarer Jagdhunde voraus. Die Wasserarbeit hat den Sinn, den Jagdhund auf seine späteren Aufgaben in der Praxis, d. h. vor allem auf die Nachsuche von krank oder verendet in Wasser gefallenes Wild vorzubereiten, das Ergebnis durch die Prüfung zu beweisen und für die Zucht zu dokumentieren. Damit einerseits der Zweck der Wasserarbeit erreicht und andererseits die Prüfung tierschutzgerecht durchgeführt werden kann, sind beim Einsatz von lebenden Enten folgende Grundsätze zu beachten:
§ 60
Allgemeinverbindlichkeit
(1) Nachstehende Grundsätze des Allgemeinen Teils A sind verbindlich für alle Mitgliedsvereine des JGHV, die Prüfungen hinter der lebenden Ente durchführen unter Beachtung der in den einzelnen Bundesländern unterschiedlichen Ordnungsvorschriften.
(2) Sie sind auch bei den Wasserübungstagen der Vereine genau zu beachten, wobei zu gewährleisten ist, dass ein Hund an nicht mehr als 3 Enten eingearbeitet werden darf.
(3) Vorsätzliche und grob fahrlässige Verstöße gegen diese Bestimmungen ziehen den sofortigen Ausschluss vom weiteren Übungsbetrieb oder Prüfungsbetrieb nach sich. Davon bleiben sowohl strafrechtliche oder ordnungsrechtliche Verfolgung als auch verbandsinterne Disziplinarstrafen unberührt.
§ 61
Gewässer
Ein Prüfungsgewässer muss hinsichtlich seiner Größe mindestens 0,25 ha Wasserfläche aufweisen und hinsichtlich seiner Tiefe bzw. Breite von stellenweise 6 m, seiner Wassertiefe (die vom Hund nur schwimmend überwunden werden kann) und seiner Deckung (ca. 500 m ≤) so beschaffen sein, dass die Ente ihre Fluchtmöglichkeiten voll ausschöpfen kann.

§ 62
Verantwortliche Personen
(1) Der Verein bestimmt vor jeder Prüfung eine verantwortliche Person, die als Obmann am Wasser auf die genaue Einhaltung aller nachfolgenden Bestimmungen achtet.
(2) Neben dieser Person ist der veranstaltende Verein für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich.
§ 63
Enten
Zur Wasserarbeit dürfen nur voll ausgewachsene Stockenten verwendet werden, deren Flugfähigkeit nach Methode von Prof. Müller (Handmanschette über einzelne Schwungfedern einer Schwinge) für kurze Zeit eingeschränkt wird. Die Enten müssen schon während ihrer Aufzucht und Haltung mit dem Wasser vertraut sein, d. h. schwimmen, tauchen und sich in einer Deckung drücken können. Die Enten müssen bis kurz vor der Prüfung Gelegenheit haben, ihr Gefieder zu fetten.

§ 64
(1) Sofern es möglich ist, die Enten zumindest vorübergehend zur Eingewöhnung zu halten, dürfen sie erst unmittelbar vor der Prüfung an das Prüfungsgewässer gebracht werden und sind dort so zu halten, dass sie vom Prüfungsgeschehen nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Prüfungszeit an einer Ente darf 15 Minuten nicht überschreiten. Sichthetzen ist unerwünscht und schnellstmöglich zu beenden.
(3) Eine vom Hund evtl. lebend gebrachte Ente ist sofort waidgerecht zu töten.
(4) Tote Enten sind getrennt von den lebenden aufzubewahren.
(5) Die Entenbehälter sind so abzustellen, dass der Hund sie während seiner Arbeit nicht finden kann.

§ 65
Brutzeit
Wasserarbeit mit lebenden Enten darf nur außerhalb der Brutzeit geprüft und geübt werden.

§ 66
Voraussetzung zur Durchführung am Wasser
Die Prüfung mit der Ente darf erst dann durchgeführt werden, wenn der Hund Schussfestigkeit und sicheres Verlorensuchen und Bringen einer toten Ente aus Deckung unter Beweis gestellt hat.

§ 67
Hunde
(1) Es werden nur Hunde zugelassen, deren Führer im Besitz eines gültigen Jagdscheines sind; für Führer, die zur Prüfung über Ausnahmeregelungen zugelassen sind, muss ein Jäger benannt sein, der sich der PO unterworfen hat (Mitprüfling oder Richter).
(2) Hunde, die in einem der unter § 66 aufgeführten Fächer versagen oder anlässlich dieser Prüfung Schweiß- oder Wildscheue gezeigt haben, dürfen nicht weiter geprüft werden.
(3) Bei jeder Wasserprüfung muss ein geprüfter, jagderfahrener Hund zur Verfügung stehen, der ggf. zur Nachsuche einzusetzen ist.
(4) Grundsätzlich wird für jeden Hund nur eine Ente ausgesetzt. Die Verwendung einer weiteren Ente ist nur zulässig, wenn der Hund an der vorherigen Ente, z. B. durch Abstreichen der Ente, nicht geprüft werden konnte.
(5) Hunde, die einmal das Fach „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“ bestanden haben (mindestens „genügend“) dürfen kein weiteres Mal in diesem Fach geprüft werden.
(6) Bei Nichtbestehen ist eine einmalige Wiederholung gestattet.
(7) Das bei der ersten bestandenen Prüfung erzielte Resultat ist in das Prüfungszeugnis zu übernehmen (mit Hinweis „lt. Pfg. vom xx.xx.xx“).
(8) Jede Prüfung des Faches „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“ ist zusätzlich mit Prädikat in der Ahnentafel zu vermerken.

B. Besonderer Teil
Es werden folgende Fächer in dieser Reihenfolge geprüft:
1. Stöbern ohne Ente im deckungsreichen Gewässer
2. Schussfestigkeit
3. Verlorensuche im deckungsreichen Gewässer
4. Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer
5. Jeweils zu beurteilen 2. – 4. Bringen von Ente


1. Stöbern ohne Ente im deckungsreichen Gewässer

§ 68
(1) Der Hund soll auf einfachen, einmaligen Befehl seines Führers ohne jede weitere Einwirkung bzw. Anregung (Stein etc.) das Wasser annehmen und selbstständig in der Deckung stöbern.
(2) Beim Stöbern ohne Ente im deckungsreichen Gewässer soll der Hund seinen Finderwillen und auch seine Wasserfreude zeigen und die ihm zugewiesene Deckung gründlich absuchen. Der Führer darf seinen Hund durch Ruf, Pfiff oder Handzeichen lenken und unterstützen, jedoch mindern dauernde Einwirkungen das Prädikat. Diese Stöberarbeit soll sich über höchstens 10 Minuten erstrecken.
(3) Kommt ein Hund bei seiner Arbeit an eine lebende Ente und ergibt sich eine prüfungsgerechte Situation, ist diese gemäß § 71 in jedem Fall zu bewerten. Die Note der früheren Prüfung wird dann nicht übernommen.

2. Schussfestigkeit im Wasser

§ 69
(1) Eine erlegte Ente wird, für den Hund sichtbar, möglichst ins offene Wasser geworfen und der Hund zum Bringen aufgefordert. Ein Hund, der nicht innerhalb einer Minute nach dem Ansetzen das Wasser angenommen hat, darf nicht weiter geprüft werden.
(2) Während der Hund auf die Ente zu schwimmt, wird ein Schrotschuss auf das Wasser in Richtung Ente abgegeben. Der Hund muss die Ente selbstständig, d. h. ohne weitere Einwirkung des Führers, bringen.
(3) Ein Hund, der hierbei versagt, darf nicht weiter geprüft werden.

3. Verlorensuche im deckungsreichen Gewässer

§ 70
Das Verlorensuchen im deckungsreichen Gewässer erfolgt unmittelbar nach der Prüfung der Schussfestigkeit.
(1) Dazu wird eine frisch erlegte Ente so in eine Deckung geworfen, dass der Hund weder das Werfen noch die Ente vom Ufer aus eräugen kann. Die Ente ist möglichst so zu platzieren (Insel, gegenüberliegendes Ufer), dass der Hund über die freie Wasserfläche in die Deckung geschickt werden muss.
(2) Dem Führer wird von einem Ort aus, der mindestens 30 m von der Ente entfernt ist, die ungefähre Richtung angegeben, in der die Ente liegt. Der Hund soll von dort aus selbstständig die Ente suchen; er muss sie finden und dem Führer selbstständig zutragen. Hat der Hund die Ente eräugt oder im Wind, darf der Führer nicht mehr einwirken.
(3) Der Hund, der eine eräugte oder gefundene Ente nicht selbstständig bringt, scheidet von der Weiterprüfung aus.
(4) Der Führer darf seinen Hund ermuntern und lenken, jedoch wirken Steinwurf, Richtungsschuss oder dauernde Einwirkung prädikatsmindernd.
(5) Ein Hund, der hierbei nicht die Note „genügend“ erhält, darf nicht weiter geprüft werden.
(6) Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer

§ 71
(1) Eine Ente wird vorbereitet und in der Deckung ausgesetzt, ohne dass ein Anschuss markiert wird. Diese Vorbereitungen darf der Hund nicht eräugen.
(2) Nach dem Aussetzen führen die Richter den Hundeführer mit Hund zu einem Punkt, der schrotschussweit vom Aussetzort entfernt ist und geben die Richtung an. Hier fordert der Führer seinen Hund zur Nachsuche auf. Er soll den Platz nicht verlassen, es sei denn dies ist zur sicheren Schussabgabe erforderlich.
(3) Der Hund soll die Ente selbstständig suchen und finden. Der Führer darf ihn dabei unterstützen, doch mindern dauernde Einwirkungen das Prädikat.
(4) Sobald der Hund die Ente aus der Deckung drückt und sie sichtig verfolgt, ist sie vom Führer oder einer dazu berechtigten Person schnellstmöglich zu erlegen, sofern dies ohne Gefährdung der Sicherheit möglich ist.
(5) Die erlegte Ente muss vom Hund selbstständig, d. h. ohne Einwirkung des Führers gebracht werden.
(6) Die Richter sollen die Arbeit beenden, sobald sie sich ein abschließendes Urteil gebildet haben. Dies gilt auch dann, wenn die Ente vor dem Hunde nicht erledigt werden kann.
(7) Ein Hund, der bei der Wasserarbeit eine Ente beim erstmaligen Finden nicht selbstständig bringt, darf nicht weiter geprüft werden.
(8) Stößt der Hund bei seiner Arbeit zufällig auf eine andere Ente, so ist auch diese Arbeit zu bewerten.
(9) Die Richter können die Arbeit jederzeit beenden, wenn sie der Auffassung sind, dass der Hund den Anforderungen nicht genügt.

5. Bringen der Ente
§ 72
(1) Die Ausführungen des Bringens sind nach den Grundsätzen der §§ 45, 46 zu beurteilen.
(2) Legt der Hund die an Land gebrachte Ente ab, um sich zu schütteln, kann er höchstens das Prädikat „gut“ erhalten. Verbessert der Hund seinen Griff, ohne sich zu schütteln, darf die Bewertung deshalb nicht herabgesetzt werden Ebenso ist es kein Fehler, wenn der Hund sich schüttelt und dabei die Ente fest im Fang behält.
(3) Bei der Beurteilung sind alle Bringleistungen des Hundes am Wasser in Betracht zu ziehen.

§ 73
Mindestbedingungen und –punktzahlen für die Wasserarbeit
Für den 1. Preis: Für den 2. Preis: Für den 3. Preis:
Arbeit hinter der Ente 3 Arbeit hinter der Ente 3 Alle Fächer 2
Verlorensuche 4 Verlorensuche 3
übrige Fächer 2 übrige Fächer 2
Schussfestigkeit bestanden Schussfestigkeit bestanden Schussfestigkeit bestanden
Mindestpunktzahl: 36 Mindestpunktzahl: 30 Mindestpunktzahl: 22

§ 73 a
Landesrechtliche Besonderheiten
Lassen landesrechtliche Bestimmungen die Prüfung des Faches „Stöbern mit Ende im deckungs-reichen Gewässer“ nicht zu und liegt keine Vorzensur aus einer anderen Prüfung vor, so ist wie folgt zu verfahren:
1. In der Ausschreibung ist zu vermerken, dass das Fach „Stöbern mit Ente“ nicht geprüft wird.
2. Im Prüfungszeugnis wird (-) = nicht geprüft vermerkt.
3. Die Mindestpunktzahlen sind entsprechend zu kürzen auf 24 / 20 / 16 Punkte.
4. In der Ahnentafel ist hinter dem Ergebnis zu vermerken (o. E.) = „ohne Ente“.

III. Fachgruppe: Feldarbeit
In dieser Fachgruppe sind zu prüfen:
1. Verlorensuche von Federwild
a) Federwildschleppe
b) freies Verlorensuchen und Bringen ausgelegter Stücke Federwilds / Einweisen
2. Bringen von Federwild

§ 74
1. Verlorensuche von Federwild – Federwildschleppe
(1) Die Federwildschleppe ist von einem Richter auf bewachsenem Boden unter Einfügen von zwei stumpfwinkligen Haken zu legen.
(2) Die Bestimmungen für die Arbeit auf den Haarwildschleppen (§§ 35-44) sind sinngemäß anzuwenden.

§ 75
2. Freie Verlorensuche von Federwild / Einweisen
In der JGP/R wird statt der Freien Verlorensuche das retrievertypische „Einweisen“ geprüft, das das Element der Verlorensuche enthält.


Einweisen auf zwei Stück Federwild gleicher Art
(1) Die Arbeit ist bei Nacken- oder Seitenwind im Feldgelände mit ca. 20-40 cm hohem Bewuchs (Raps, Rüben, Rüpsen etc.) nach Auslegen des Suchwildes auszuführen.
(2) Das ausgelegte Wild gleicher Wildart (Fasan, Rebhuhn, Taube, Ente) muss in Deckung liegen und darf vom Hund nicht eräugt werden.
(3) Das Gelände muss so gewählt sein, dass der Hund für seinen Führer meistens sichtbar und lenkbar bleibt, d. h. er dessen Kommandos und Sichtzeichen wahrnehmen kann, einzelne Buschgruppen oder eine geringe Überriegelungsfläche ist als jagdnah zu tolerieren.
(4) Die beiden Stücke werden so ausgeworfen, dass der Führer/Schütze die Fallstellen sieht, wobei der Hund in Deckung verbleibt und die Vorbereitungen nicht eräugen darf.
(5) Die beiden Stücke werden so ausgeworfen, dass sie vom Führerstandort V-förmig in jeweils doppelter Schrotschussentfernung (50-70 m) liegen.
(6) Beim Auswerfen darf der Richter das Suchengelände nicht betreten.
(7) Markierungen der Fallstellen durch Zweige, Stücke etc. sind unzulässig.
(8) Die Richter zeigen dem Führer, nachdem er seinen Hund geholt hat, die Richtung an und fordern zum Einweisen auf. Dabei legen sie die Reihenfolge fest, in der die beiden Stücke gebracht werden sollen.
(9) Es ist Sinn der Aufgabe, möglichst zügig mit gezielten Hilfen den Hund an die Stücke zu bringen, wobei der Hund neben sehr gutem Gehorsam, Aufmerksamkeit und Lenkbarkeit zeigen soll, gepaart mit Eigeninitiative und feinem Naseneinsatz. Der Führer soll den Hund durch Pfiff, Ruf und Handzeichen unterstützen, dauerndes Pfeifen und laute Kommandos mindern das Prädikat.
(10) Kommt der Hund an lebendes Wild, so soll er Federwild nicht nachprellen und sich von der Haarwildhetze abhalten lassen.
(11) Je weniger Fläche durch den Hund bei der Arbeit beunruhigt wird, desto besser.
(12) Eine „sehr gute“ Leistung zeigt das gewünschte Verhalten, wobei beide Stücke Wild in der richtigen Reihenfolge innerhalb von 10 Minuten gebracht werden. Eine „gute“ Leistung ist, bringt der Hund zwei Stücke in 10 Minuten in der falschen Reihenfolge. Eine „genügende“ Leistung wird erbracht, bringt der Hund nur ein Stück Wild innerhalb von 10 Minuten.
(13) Werden die Stücke in falscher Reihenfolge gebracht, so mindert dies das Prädikat und führt zur Beurteilung von Lenkbarkeit höchstens „gut“.
(14) Ein Hund der beim erstmaligen Finden ein Stück nicht aufnimmt und ohne Einwirkung des Führers selbstständig zuträgt, scheidet aus der Weiterprüfung aus.
(15) Jedem Hund ist ein neues Suchengelände zuzuweisen. Dabei müssen die beiden Fallstellen des Federwildes vom vorherigen Hund von den Fallstellen des zu prüfenden Hundes mindestens 35 m auseinander liegen.
(16) Sind ausreichende Flächen im Revier vorhanden,. So ist der anspruchsvollere Bewuchs auszuwählen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass verschiedene Richtergruppen in gleichartigem Gelände richten.
(17) Die gleichen Flächen können nach einer Wartezeit von 4 Stunden wieder verwendet werden.
(18) Die leichte Lenkbarkeit der Retriever ist eine rassetypische Stärke, die deshalb besonders herausgestellt wird (§§ 86a).

3. Bringen von Federwild
§ 76
(1) Die Ausführungen des Bringens ist nach den Grundsätzen der §§ 45, 46 zu beurteilen.
(2) Bei der Beurteilung sind alle Bringleistungen des Hundes, die er an Federwild bei der Feldarbeit und beim Verlorensuchen im Walde gezeigt hat, zu berücksichtigen.


§ 77
Mindestbestimmungen und –punktzahlen bei der Feldarbeit

Für den 1. Preis: Für den 2. Preis: Für den 3. Preis:
In allen Fächern 3 In allen Fächern 2 In allen Fächern 1
Einweisen 4 Einweisen 3 Einweisen 2
Mindestpunktzahl: 34 Mindestpunktzahl: 28 Mindestpunktzahl: 19


IV. Fachgruppe: Gehorsam
In dieser Gruppe sind folgende Fächer zu prüfen:
1. Allgemeines Verhalten – Gehorsam
2. Verhalten auf dem Stande
3. Leinenführigkeit
4. Folgen frei bei Fuß
5. Ablegen
6. Schussfestigkeit und Hereinkommen auf Ruf / Pfiff
7. Lenkbarkeit


A) Prüfung durch Fachrichtergruppen

§ 78
(1) Fachrichtergruppen prüfen und beurteilen den Gehorsam bei den Ihnen zugeteilten Fächern.
Waldarbeit: Allgemeines Verhalten – Gehorsam
Schussfestigkeit, Verhalten auf dem Stande, Leinenführigkeit
Folgen frei bei Fuß und Ablegen
Wasserarbeit: Allgemeines Verhalten – Gehorsam
Feldarbeit: Allgemeines Verhalten – Gehorsam
Gehorsam, Schussfestigkeit und Hereinkommen auf Pfiff/Ruf, Lenkbarkeit
(2) Das Prädikat für das Fach „Allgemeines Verhalten – Gehorsam“ wird nach den Feststellungen aller Richtergruppen in der Richtersitzung nach der Prüfung festgesetzt.


B) Prüfung aller Fächer durch eine Richtergruppe

§ 79
Das für die Fachrichtergruppen bei den Fachgebieten Gesagte gilt sinngemäß. Auch hier haben sich die Richter nicht nur ein Bild über den Gehorsam des Hundes in allen Prüfungsfächern zu verschaffen, sondern auch gelegentliche Beobachtungen am arbeitenden und nichtarbeitenden Hund im Verlauf der Prüfung zu vermerken.

1. Allgemeines Verhalten – Gehorsam
§ 80
(1) Der Gehorsam ist der Ausdruck einer sauberen und gründlichen Ausbildung und ist Voraussetzung für jede jagdliche Brauchbarkeit des Hundes.
(2) Seine prüfungsmäßige Feststellung während der gesamten Prüfung ist deshalb unter allen vom Gebrauchshund geforderten Leistungen von größter Wichtigkeit.
(3) Der Gehorsam zeigt sich darin, dass sich der Hund während der Arbeit anderer Hunde ruhig verhält, nicht fortwährend an der Leine zerrt, winselt, jault usw. und damit beweist, dass er auch auf der Jagd Führer und Mitjäger nicht stört.

§ 81
(1) Die prüfungsmäßige Feststellung des Gehorsams der einzelnen Hunde hat im Verlaufe der Prüfung in allen Prüfungsfächern der Fachgebiete der JGP/R zu erfolgen, wobei sowohl das Verhalten der zur Zeit aufgerufenen Hunde, wie auch das der nicht arbeitenden Hunde zu bewerten ist.
(2) Bei der Prüfung der anderen Gehorsamsfächer ist das jagdnahe Verhalten des Führers mit zu berücksichtigen.
(3) Ein Hund, der sich längere Zeit der Einwirkung seines Führers entzieht, kann nicht bestehen und hat keinen Anspruch auf Durchprüfung.

5. Verhalten auf dem Stande
§ 82
(1) Beim Verhalten auf dem Stande während des Treibens werden die Führer mit ihren Hunden – diese angeleint oder frei – als Schützen an einer Dickung angestellt, während andere Personen die Dickung mit dem üblichen Treiberlärm durchgegeben, Hierbei muss in der Dickung mehrfachgeschossen werden. Auch muss der Hundeführer mindestens zweimal schießen. Die Anordnung dazu geben die Richter.
(2) Der Hund soll bei dieser Prüfung sich ruhig verhalten, er soll nicht winseln, darf nicht Hals geben, an der Leine zerren oder ohne Befehl vom Führer weichen.
(4) Der angeleinte Hund kann bei dieser Prüfung höchstens das Prädikat „gut“ erhalten.

6. Leinenführigkeit
§ 83
(1) Der angeleinte Hund soll dem durch Stangeholz oder Kulturen gehenden Führer so folgen, dass er sich mit der Führerleine nicht verfängt und dem Führer nicht am schnellen Vorwärtskommen hindert.
(2) Jedes Verfangen des Hundes mit der Leine wie auch jedes Ziehen des Hundes an der Leine mindert das Prädikat für diese Leistung.
(3) Die Beobachtungen, welche der Richter im Verlauf der Prüfung bei allen anderen Fächern hinsichtlich des Benehmens eines Hundes an der Leine macht, sind bei der Beurteilung dieses Faches zu verwerten.

7. Folgen frei bei Fuß
§ 84
(1) Das Folgen frei bei Fuß wird auf einem Wald- oder Pirschweg in der Weise geprüft, dass der unangeleinte Hund seinem Führer ohne lautes Kommando dicht hinter oder neben dem Fuß folgt.
(2) Der Führer soll hierbei in wechselndem Tempo eine Strecke von mindestens 50 m gehen und muss dabei unterwegs mehrfach stehen bleiben, wobei der Hund ebenfalls sofort verhalten muss.

5. Ablegen
§ 85
(1) Der Führer geht mit dem angeleinten Hund neben oder hinter sich allein oder in Richterbegleitung nach einem von den Richtern genau bezeichneten Punkt vor, der mindestens 100 m von den Zuschauern und den übrigen Führern mit ihren Hunden entfernt sein muss.
(2) Hier legt er den Hund frei oder bei einem Gegenstand ab, z. B. Rucksack, Jagdtasche, Jagdstock. Dabei gibt er durch Zeichen oder einen leisen Befehl dem Hund zu verstehen, dass er liegen bleiben soll. Alles muss in größter Stille geschehen.
(3) Es ist gestattet, den Hund mit der an der Halsung befestigten Leine abzulegen. In diesem Fall darf jedoch die Leistung höchstens mit „gut“ bewertet werden.
(4) Danach entfernt sich der Führer pirschend und begibt sich an einen vorher von den Richtern bezeichneten Punkt, wo ihn der Hund nicht mehr eräugen oder vernehmen kann (mindestens 30 m entfernt). Der Führer soll sich hierbei nicht nach seinem Hund umsehen oder ihm zurufen.
(5) Hier gibt er zwei Schrotschüsse in einem Abstand von mindestens 10 Sekunden ab.
(6) Der Hund hat hierbei auf seiner Stelle zu blieben, bis er vom Führer dort abgeholt wird. Verlässt er diese, winselt er oder gibt er Laute, so ist diese Leistung mit „ungenügend“ zu bewerten. Der Hund darf jedoch den Kopf hochhalten, er darf sich auch auf der Vorderhand aufrichten. Ein Abweichen bis zu 5 m gilt nicht als Verlassen der Stelle, mindert aber das Prädikat.
(7) Jagdmäßiges Verhalten und Ruhe des Hundes entscheiden das Prädikat dieses Prüfungsfaches.

6. Schussfestigkeit und Hereinkommen auf Ruf und/oder auf Pfiff

§ 86
(1) Zur Prüfung der Schussfestigkeit schnallt der Führer seinen Hund. Während der Hund frei läuft oder sucht, sind in seiner Nähe (30 bis 50 m) mindestens zwei Schrotschüsse mit einem Zeitabstand von wenigstens 20 Sekunden abzugeben. Lässt sich dann das Verhalten des Hundes nicht sicher beurteilen, so ist die Probe nach 30 Minuten zu wiederholen.
(2) Schussempfindlichkeit ist das Erschrecken vor dem Knall des Schusses. Dieses Erschrecken kann sich in verschiedenen Graden äußern. Ist nur eine allgemeine Einschüchterung erkennbar, ohne dass der Hund sich in der Weiterarbeit stören lässt, so spricht man von „leichter Schussempfindlichkeit“. Sucht er unter Zeichen der Ängstlichkeit Schutz bei seinem Führer, nimmt aber innerhalb einer Minute die Arbeit wieder auf, so wird das als (einfache) „Schussempfind- lichkeit“ bezeichnet. Übersteigt die Dauer der Arbeitsverweigerung und des Beeindrucktseins diese Minute, so ist die Schussempfindlichkeit „stark“. Die Grenzen für diese „starke Schussempfindlichkeit“ sind 1 und 5 Minuten. Währt diese Arbeitsverweigerung länger als 5 Minuten, so wird dieser Hund einem schussscheuen gleichgesetzt. Schussscheue ist gegeben, wenn der Prüfling statt des Schutzsuchens bei seinem Führer ausreißt und sich damit der Einwirkung des Führers entzieht.
(3) Stark schussempfindliche, schuss- und handscheue Hunde können die Prüfung nicht bestehen.
(4) Auf Veranlassung der Richter hat der Führer seinen Hund heran zu rufen und/oder pfeifen und ihn anzuleinen. Hunde, die nicht auf Ruf und/oder Pfiff zum Führer kommen, können die Prüfung nicht bestehen, eine Zensur wird für dieses Fach nicht vergeben.
(5) Schussscheue ist in der Ahnentafel zu vermerken und führt zum Ausschluss aus der Qualifizierung für „jagdliche oder Leistungszucht“.

7. Lenkbarkeit
§ 86 A
(1) Am Wasser, beim Buschieren und beim Einweisen soll der Retriever Führigkeit zeigen, die sich in der unaufgeforderten Kontaktaufnahme mit ihm zeigt und damit die Grundvoraussetzung legt, dass der Führer ihn durch Handzeichen oder Stimme lenken kann.
(2) Eine gute Lenkbarkeit ist dann gegeben, wenn sich der Hund zuverlässig in die vier Richtungen „auf den Führer zu“, „nach links“, „nach rechts“ und „vom Führer weg“ dirigieren lässt und auf Distanz in Sitz- oder Haltlage gebracht werden kann.
(3) Ein Nichtreagieren auf Sicht- oder Lautzeichen oder falsche Richtungsänderungen führen je nach Häufigkeit zur einfachen oder doppelten Abstufung im Prädikat.

§ 87
Mindestpunktzahlen und –bedingungen für Gehorsam

Für den 1. Preis: Für den 2. Preis: Für den 3. Preis:
Lenkbarkeit 3 Lenkbarkeit 2 Lenkbarkeit 1
Verhalten auf dem Stand 2 Verhalten auf dem Stand 2 Verhalten auf dem Stand 2
Leinenführigkeit 1 Leinenführigkeit 2 Leinenführigkeit 2
Mindestpunktzahl: 36 Mindestpunktzahl: 27 Mindestpunktzahl: 18
III. Fachgruppe: Arbeitsfreude und Wesensfestigkeit

§ 87 A
Es ist höchstes Ziel der jagdlichen Ausbildung einen gehorsamen Hund für alle anfallenden Arbeiten nach dem Schuss abzurichten, ohne dass dabei die Arbeitsfreude nachhaltig negativ beeinflusst wird.
Während des gesamten Prüfungsablaufs ist deshalb zu beobachten, mit welcher Einstellung der Hund die Aufgaben bewältigt.
Dabei ist besonders zu beurteilen, wie sich der Hund in kritischen Situationen gegenüber Führer, Menschen oder anderen Hunden äußert. Innerartliche Aggressivität, Wesensschwäche, Scheue gegenüber Menschen oder Wild ist im Prüfungszeugnis zwingend zu vermerken.


§ 88
Erreichbare Höchstpunktzahlen
Fachgruppe Wald 84 o. F. / m. F.
zusätzlich Totverbellen 16 Insgesamt 200 / 228
zusätzlich Totverweisen 12 Totverbeller insgesamt 216 / 244
zusätzlich Bringen v. Fuchs 8 Totverweiser insgesamt 212 / 240
Fachgruppe Wasser 44
Fachgruppe Feld 32
Fachgruppe Gehorsam 40

§ 89
Erforderliche Mindestpunktzahlen für die einzelnen Preisklassen
Die erforderlichen Mindestpunktzahlen für die einzelnen Preisklassen ergeben sich aus der Summe der Mindestanforderungen aus §§ 58, 73, 77 und 87.


Richter und Richtersitzung
§ 90
Es ist höchste Aufgabe der Richter, nervenfeste, arbeitsfreudige, leichtführige und gehorsame Hunde mit ihren den Jagdgebrauch notwendigen Leistungen und Eigenschaften festzustellen und sie nervenschwachen, arbeitsunlustigen und schwerführigen Hunden mit schlechtem Gehorsam voranzusetzen. Hierzu ist eine gründliche Durchprüfung gemäß dieser PO unbedingt erforderlich.

§ 91
(1) Das einwandfreie Ergebnis jeder Prüfung hängt von der Qualität der Verbandsrichter ab; deshalb müssen alle Richter erfahrene Jäger und Gebrauchshundeführer sein und müssen vom Verband als Spezialrichter der Gruppe 5 oder Leistungsrichter durch die Eintragung in eine Richterliste anerkannt sein.
(2) Die Richter werden vom Vorstand des veranstaltenden Vereins oder vom Prüfungsleiter bestimmt.
(3) Nur in Ausnahmefällen darf ein in der Führung des Jagdhundes erfahrener Jäger als Notrichter neben zwei erfahrenen Richtern tätig werden. Der Einsatz ist im Formblatt 2 zu begründen.

§ 92
(1) Eine Richtergruppe muss aus mindestens drei Richtern bestehen, von denen einer Spezialrichter der Gruppe 5 sein muss.
(2) Alle Richter müssen diese Prüfungsordnung genau kennen.
(3) Innerhalb einer Richtergruppe entscheidet die Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmanns den Ausschlag.
(4) Als Obmann sollen erfahrene Richter eingesetzt werden, die diese Prüfung schon mehrfach gerichtet haben; in der Regel sind Spezialrichter der Gruppe 5 Leistungsrichtern als Obmann vorzuziehen.
(5) Der Obmann trägt für seine Richtergruppe die Verantwortung, dass die PO genau eingehalten und sinnvoll angewandt wird. Der Obmann ist der alleinige Sprecher der Gruppe. Die übrigen Richter dürfen gegenüber dritten Personen nur dann zum Prüfungsverlauf Ausführungen machen, wenn sie vom Obmann dazu aufgefordert sind.
(6) Sobald der Arbeitsgang mit einem oder mehreren Hunden abgeschlossen ist und die Richtergruppe ihre Meinungen abgestimmt hat, soll der Obmann vor Führern und Korona die gezeigten Arbeiten besprechen und soweit möglich wertend darstellen (offenes Richten).
(7) Wird ein Richter in seinem Urteil überstimmt und widerspricht das urteil dem Sinn und Inhalt der Prüfungsordnung, so kann er den Sachverhalt der anschließenden Richtersitzung vortragen. Die Verkündung des Urteils ist dann aufzuschieben.

§ 93
Als Obmann einer Gruppe soll nur ein Richter tätig sein, der selbst mehrere selbst abgerichtete Hunde auf Gebrauchsprüfungen geführt hat.

§ 94
Es ist nicht zulässig, dass ein Richter den Hund eines Familienangehörigen, einen eigenen, einen von ihm abgerichteten oder von ihm gezüchteten Hund richtet. Gleiches gilt für die Nachkommen der ersten Generation des Zuchtrüden.
§ 95
Ein Prüfungsleiter darf auf der von ihm geleiteten Prüfung keinen Hund führen.

§ 96
Wird in Fachrichtergruppen geprüft oder liegt ein Fall nach § 92, Abs. 6 vor, muss die Richtersitzung unter dem Vorsitz des Prüfungsleiters oder eines besonders bestimmten verantwortlichen Richters abgehalten werden, sobald die Durchprüfung der Hunde beendet ist.

§ 97
(1) Die einzelnen Fachrichtergruppen haben vor Beginn der Richtersitzung die Prädikate für die von ihnen geprüften Hunde festzustellen unter dem Vorbehalt einer Ergänzung ihrer Urteile über die Gehorsamsfächer und gelegentliche Bringleistungen. Eine nachträgliche Änderung der ohne Vorbehalt bekannt gegebenen Zensuren ist nur bei falscher Anwendung der PO möglich.
(2) In der Richtersitzung werden die Prädikate von den jeweiligen Obleuten verlesen. Die Obleute anderer Fachrichtergruppen haben die von ihnen festgestellten Leistungen der einzelnen Hunde für die endgültige Bildung der Prädikate mitzuteilen.
(3) Die Prädikate in der Prüfung ausgeschiedener Hunde werden in der Richtergruppe ebenfalls verlesen. Hierbei müssen die Obleute den Grund bekannt geben, weshalb und in welchem Fach der Hund ausgeschieden ist.

§ 98
(1) Bei der Verlesung der Prädikate wird hinter jedem Prädikat die entsprechende Leistungsziffer genannt, die in die Zensurentafel einzutragen ist.
(2) Die Richtersitzung stellt gelegentlich bei dieser Verlesung fest, für welche der drei Preisklassen die vorgeschriebenen Mindestpunkte in den einzelnen Fachgruppen von den betreffenden Hunden erreicht wurden und ob die Mindestbedingungen für die einzelnen Preisklassen erfüllt wurden, also welcher Preis dem Hund zusteht.
(3) Schließlich erfolgt nach der Höhe der erreichten Gesamtpunktzahl die Einstufung sämtlicher auf der Prüfung in die Preise gekommenen Hunde nach Preisgruppen.
(4) Falls zwei Hunde in der Preisklasse die gleiche Punktzahl erreichen, entscheidet das Alter.
§ 99
Die Richtersitzung setzt entsprechend der Reihenfolge dieser Einstufung die Preise fest.

§ 100
(1) Die in der Richtersitzung für jeden Hund festgestellten Zensuren, Bemerkungen oder Anmerkungen sind in die Zensurentabelle einzutragen und von den drei Richtern zu unterschreiben.
(2) Das Prüfungsergebnis ist vom Prüfungsleiter mit Ort und Datum in die Ahnentafel des Hundes einzutragen, auch wenn der Hund die Prüfung nicht bestanden hat. Entsprechende Anmerkungen o. F./o. E. bzw. die Beurteilung „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“ sind hinzuzufügen.
(3) Bei nicht bestandenen Prüfungen ist der Vermerk „nicht bestanden“ und der Grund des Ausscheidens z. B. § ## anzugeben.
(4) Ahnentafel und Zensurentafel sind sofort bei der Preisverleihung dem Führer jeden Hundes auszuhändigen.
(5) Berichterstattung und Ordnungsvorschriften für die Prüfung ergeben sich aus den Bestimmungen der VGPO vom 24.03.96 §§ 113 bis 130 des JGHV in entsprechender Anwendung.


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04.09.2010: Wesenstest in Remscheid

04.09.2010: Spezial-Rassehunde-Ausstellung DRC in Lich

05.09.2010: Wesenstest in Borken-Weseke


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